I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft
der Universität Potsdam
Vom 14. Oktober 2003
Die Satzung der Studierendenschaft wurde von der Versammlung der Fachschaften in ihrer Sitzung am 09. Juli 2003 und durch Beschluss des Studierendenparlaments am 14. Oktober 2003 geändert.
Artikel 1
Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Seite 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. April 2003, AmBek. UP S. 27), wird wie folgt geändert:
Nr. 1
Nach§ 19 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"( 2) Die Versammlung der Fachschaften kann sich eine Geschäftsordnung geben."
Die nachfolgenden Absätze verschieben sich um jeweils eine Ziffer.
Nr. 2
Nach§ 6 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"( 2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Versammlung der Fachschaften dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fachschaften jeweils durch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist."
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
28
II.
Bekanntmachungen
Zwischen der Universität Potsdam als Dienststelle ( vertreten durch den Rektor und die Kanzlerin) und dem Gesamtpersonalrat( vertreten durch die Vorsitzende) ist die nachfolgende Dienstvereinbarung geschlossen worden:
Erweiterung der Dienstvereinbarung zwischen der Universität Potsdam und dem Gesamtpersonalrat über Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung( EDV) im Bereich der zentralen Personal- und Stellenverwaltung
Vom 25. August 2003
vom
Gemäß§§ 60, 65, 70 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg( PersVG Bbg) vom 15.09.1993 wird die Dienstvereinbarung 11.12.2000 über Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung ( EDV) im Bereich der zentralen Personal- und Stellenverwaltung erweitert:
Präambel
Diese Dienstvereinbarung wird in dem Bestreben abgeschlossen, in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den Personalräten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Bereich der Personal- und Stellenverwaltung in der Universität Potsdam und unter Wahrung berechtigter Interessen der Mitarbeiter' Verfahren der EDV anzuwenden und fortzuentwickeln.
Die Anwendung der EDV dient der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Universität, der Unterstützung der mit den Aufgaben der Personal- und Stellenverwaltung befassten Mitarbeiter sowie der Verbesserung und Beschleunigung von Arbeitsabläufen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Beschäftigten. Zugleich sollen mit Hilfe der EDV dem Rektorat und den zuständigen Gremien und Organen verbesserte Entscheidungshilfen für die Stellen- und Personalwirtschaft verfügbar gemacht werden.
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Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten für weibliche und männliche Beschäftigte gleichermaßen.