Heft 
(2003) 10
Seite
130
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

Erste Satzung zur Änderung der Fi­nanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 22. November 2001

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999 ( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2003, AmBek. UP S. 122), folgende Änderung der Finanzordnung be­schlossen:

Artikel 1

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 14. März 2000( AmBek. UP 2000 Seite 73) wird wie folgt geändert:

Nr. 1

Es wird folgender neuer§ 13 eingefügt:

Erste Satzung zur Änderung der Ord­

nung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierenden­schaft der Universität Potsdam

Vom 14. Oktober 2003

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 14. Oktober 2003 die Ord­nung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozi­alfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 28. Januar 2003 geändert.

Artikel 1

Die Sozialfondsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 28. Januar 2003( AmBek. UP S. 2) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

,,( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf er­folgt eine Förderung in Höhe des Semesterticket­preises."

§ 13 Verwaltungsgebühr

,, Der AStA erhebt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 für jeden Ausstellungsvorgang, wenn einem Studierenden sein Semesterticket oder sein Berech­tigungsschein unwiderruflich abhanden gekommen ist und er für dieses eine Neuausstellung beim AS­tA beantragt."

Nr. 2

Der alte§ 13 wird zu§ 14.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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