I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
Erste Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam
Vom 22. November 2001
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999 ( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2003, AmBek. UP S. 122), folgende Änderung der Finanzordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 14. März 2000( AmBek. UP 2000 Seite 73) wird wie folgt geändert:
Nr. 1
Es wird folgender neuer§ 13 eingefügt:
Erste Satzung zur Änderung der Ord
nung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam
Vom 14. Oktober 2003
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 14. Oktober 2003 die Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 28. Januar 2003 geändert.
Artikel 1
Die Sozialfondsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 28. Januar 2003( AmBek. UP S. 2) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
,,( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf erfolgt eine Förderung in Höhe des Semesterticketpreises."
§ 13 Verwaltungsgebühr
,, Der AStA erhebt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5€ für jeden Ausstellungsvorgang, wenn einem Studierenden sein Semesterticket oder sein Berechtigungsschein unwiderruflich abhanden gekommen ist und er für dieses eine Neuausstellung beim AStA beantragt."
Nr. 2
Der alte§ 13 wird zu§ 14.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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