Heft 
(2004) 4
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Benutzungsordnung zur Chipkarte für Studierende an der Universität Potsdam

Vom 15. April 2004

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 15. April 2004 folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1

Benutzerkreis

( 1) Die Potsdamer Universitätschipkarte( im weite­ren PUCK genannt) ist der Studierendenausweis für alle Studierenden an der Universität Potsdam.

( 2) Die PUCK wird erstmalig bei der Immatrikula­tion ausgestellt. Bereits immatrikulierte Studierende erhalten die Chipkarte in der Einführungsphase zum Sommersemester 2004.

( 3) Die Nutzung der PUCK ist an die Dauer der Einschreibung an der Universität Potsdam gebun­

den.

§2

Zweck

( 1) Die PUCK ist das einheitliche Medium zur Authentifizierung und Autorisierung von Studie­renden bei der Nutzung von im Uni- Netz angebote­nen Diensten des Studierendensekretariats, des Akademischen Auslandsamtes, des Prüfungsamtes, der Universitätsbibliothek und weiterer zentraler Einrichtungen. Zukünftig wird die PUCK als uni­versitätsinternes Zahlungsmittel für kleinere Geld­beträge eingesetzt.

erfolgt durch Eingabe der Persönliche Identifikati­ons Nummer( PIN).

( 2) Bei erstmaliger Benutzung der PUCK am Selbstbedienungsterminal muss die oder der Studie­rende zur Authentizitätsprüfung das Geburtsdatum eingegeben. Danach ist eine PIN mit einem fünf­stelligen Zahlencode festzulegen. Die oder der Studierende muss seine PIN vertraulich behandeln. Die PIN kann jederzeit geändert werden.

( 3) Die Nutzung weiterer Funktionen der PUCK außerhalb der Terminals kann ebenfalls durch Ein­gabe der PIN geschützt werden.

( 4) Für die Ausweisfunktion sind auf der PUCK folgende Sichtmerkmale verfügbar: Matrikelnum­mer, Vorname, Nachname, Passfoto, ein Gültig­keitsvermerk. Für die Nutzung als Bibliotheksaus­weis ist zusätzlich die Matrikelnummer als Barcode dargestellt.

( 5) Die PUCK ist Semesterticket, mit dem die öf­fentlichen Verkehrsmittel des VBB genutzt werden können. Dazu ist es erforderlich, dass der Semester­ticketvermerk auf der PUCK enthalten ist. Berech­tigungen für das Semesterticket regelt der Vertrag zwischen dem AStA und dem VBB.

§ 4

Aufbewahrung und Umgang

( 1) Die PUCK ist nur zweckgebunden einzusetzen und sorgsam zu behandeln. Äußerlich sichtbare Merkmale und technische Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Veränderungen auf der Kar­tenoberfläche sind zu unterlassen( Bekleben, Be­schriften o. ä.). Die PUCK darf weder stark gebo­gen noch darf sie so aufbewahrt werden, dass es zu einer Dauerwölbung kommt. Sie darf keiner hohen Hitzeeinwirkung ausgesetzt werden. Starke mecha­nische Beanspruchungen sind zu vermeiden.

e

( 2) Schäden, die durch unsachgemäße Aufbewah­rung bzw. Gebrauch der PUCK oder unsachgemäße Benutzung der technischen Anlagen für den Einsatz der PUCK in der Universität oder bei Dritten ent­stehen, gehen zu Lasten des Schadensverursachers.

( 3) Die PUCK sollte in einer festen Schutzhülle

( 2) Die PUCK vereint mehrere Funktionen in sich. Sie ist Studierendenausweis, Bibliotheksausweis und enthält den Aufdruck für das Semesterticket im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg( VBB) bzw. die Gültigkeit des Studierendenausweises. Die aufbewahrt werden. Ergänzung weiterer Funktionen ist vorgesehen.

§3

Nutzung der Chipkarte

( 1) Die Nutzung der Chipkarte erfolgt an den Selbstbedienungsterminals an den Universitäts­standorten- Am Neuen Palais, Golm und Babels­berg. Der Zugang zu den verfügbaren Diensten

§ 5

Gültigkeit

Die PUCK ist jeweils für ein Semester gültig. An den Selbstbedienungsterminals kann nach erfolgter Rückmeldung( Zahlung des Semesterbeitrages) der aktuelle Gültigkeitsvermerk und das Semesterticket aufgedruckt werden.

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