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Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Benutzungsordnung zur Chipkarte für Studierende an der Universität Potsdam
Vom 15. April 2004
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 15. April 2004 folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1
Benutzerkreis
( 1) Die Potsdamer Universitätschipkarte( im weiteren PUCK genannt) ist der Studierendenausweis für alle Studierenden an der Universität Potsdam.
( 2) Die PUCK wird erstmalig bei der Immatrikulation ausgestellt. Bereits immatrikulierte Studierende erhalten die Chipkarte in der Einführungsphase zum Sommersemester 2004.
( 3) Die Nutzung der PUCK ist an die Dauer der Einschreibung an der Universität Potsdam gebun
den.
§2
Zweck
( 1) Die PUCK ist das einheitliche Medium zur Authentifizierung und Autorisierung von Studierenden bei der Nutzung von im Uni- Netz angebotenen Diensten des Studierendensekretariats, des Akademischen Auslandsamtes, des Prüfungsamtes, der Universitätsbibliothek und weiterer zentraler Einrichtungen. Zukünftig wird die PUCK als universitätsinternes Zahlungsmittel für kleinere Geldbeträge eingesetzt.
erfolgt durch Eingabe der Persönliche Identifikations Nummer( PIN).
( 2) Bei erstmaliger Benutzung der PUCK am Selbstbedienungsterminal muss die oder der Studierende zur Authentizitätsprüfung das Geburtsdatum eingegeben. Danach ist eine PIN mit einem fünfstelligen Zahlencode festzulegen. Die oder der Studierende muss seine PIN vertraulich behandeln. Die PIN kann jederzeit geändert werden.
( 3) Die Nutzung weiterer Funktionen der PUCK außerhalb der Terminals kann ebenfalls durch Eingabe der PIN geschützt werden.
( 4) Für die Ausweisfunktion sind auf der PUCK folgende Sichtmerkmale verfügbar: Matrikelnummer, Vorname, Nachname, Passfoto, ein Gültigkeitsvermerk. Für die Nutzung als Bibliotheksausweis ist zusätzlich die Matrikelnummer als Barcode dargestellt.
( 5) Die PUCK ist Semesterticket, mit dem die öffentlichen Verkehrsmittel des VBB genutzt werden können. Dazu ist es erforderlich, dass der Semesterticketvermerk auf der PUCK enthalten ist. Berechtigungen für das Semesterticket regelt der Vertrag zwischen dem AStA und dem VBB.
§ 4
Aufbewahrung und Umgang
( 1) Die PUCK ist nur zweckgebunden einzusetzen und sorgsam zu behandeln. Äußerlich sichtbare Merkmale und technische Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Veränderungen auf der Kartenoberfläche sind zu unterlassen( Bekleben, Beschriften o. ä.). Die PUCK darf weder stark gebogen noch darf sie so aufbewahrt werden, dass es zu einer Dauerwölbung kommt. Sie darf keiner hohen Hitzeeinwirkung ausgesetzt werden. Starke mechanische Beanspruchungen sind zu vermeiden.
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( 2) Schäden, die durch unsachgemäße Aufbewahrung bzw. Gebrauch der PUCK oder unsachgemäße Benutzung der technischen Anlagen für den Einsatz der PUCK in der Universität oder bei Dritten entstehen, gehen zu Lasten des Schadensverursachers.
( 3) Die PUCK sollte in einer festen Schutzhülle
( 2) Die PUCK vereint mehrere Funktionen in sich. Sie ist Studierendenausweis, Bibliotheksausweis und enthält den Aufdruck für das Semesterticket im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg( VBB) bzw. die Gültigkeit des Studierendenausweises. Die aufbewahrt werden. Ergänzung weiterer Funktionen ist vorgesehen.
§3
Nutzung der Chipkarte
( 1) Die Nutzung der Chipkarte erfolgt an den Selbstbedienungsterminals an den Universitätsstandorten- Am Neuen Palais, Golm und Babelsberg. Der Zugang zu den verfügbaren Diensten
§ 5
Gültigkeit
Die PUCK ist jeweils für ein Semester gültig. An den Selbstbedienungsterminals kann nach erfolgter Rückmeldung( Zahlung des Semesterbeitrages) der aktuelle Gültigkeitsvermerk und das Semesterticket aufgedruckt werden.
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