§ 6
Verlust
( 1) Stellt die oder der Studierende den Verlust der PUCK fest, muss diese unverzüglich gesperrt werden, um Missbrauch zu verhindern. Eine Sperrung kann veranlasst werden über die die Website www.puck.uni-potsdam.de durch Eingabe eines persönlichen Sperrcodes( Hinweise zur Benutzung gibt es über die Selbstbedienungsterminals) bzw. über die Service- Telefonnummer 0331/ 977-4100.
( 2) Zur Ausstellung einer neuen PUCK ist mit dem Studierendensekretariat oder dem Akademischen Auslandsamt kurzfristig Kontakt aufzunehmen, damit eine neue PUCK in Auftrag gegeben werden kann.
§ 7
Missbrauch
( 1) Die PUCK ist an einem sicheren Ort sorgfältig aufzubewahren. Die PIN ist vertraulich zu behan
deln.
( 2) Um den Schaden bei einem Verlust oder Diebstahl sowohl für die oder den Studierende/ n als auch für die Universität Potsdam so gering wie möglich zu halten, ist die oder der Studierende verpflichtet, bei Verlust der PUCK unverzüglich die Sperrung zu veranlassen.
( 3) Die PUCK ist personengebunden und nicht übertragbar. Jede Nutzung durch Dritte ist als Missbrauch zu werten.
§ 8
Pfand
( 1) Die PUCK ist Eigentum der Universität Potsdam. Bei der Ausstellung der Chipkarte wird ein Pfand von 10,00 Euro erhoben. Dieses Pfand ist einmalig zu Beginn des Semesters, in dem die Chipkarte erstmalig ausgestellt wird, fällig und mit den Beiträgen und Gebühren bei der Immatrikulation einzuzahlen. Alternativ kann die Chipkarte für 10,00 Euro erworben werden.
( 2) Die Ausstellung einer neuen PUCK erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Für die Neuerstellung einer PUCK wird erneut ein Pfand in Höhe von 10,00 Euro und zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 5,11 Euro erhoben( Gebührenordnung der UP vom 19.04.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.04.1998; AmBek UP S.144). Bei Vorlage des Nachweises der Einzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 15,11 Euro erfolgt die Ausstellung einer neuen PUCK.
( 3) Wird die Neuausstellung einer PUCK aufgrund technischer Defekte erforderlich, wird von der Universität unverzüglich und kostenlos eine neue
PUCK ausgestellt. Die defekte PUCK wird eingezogen.
( 4) Bei Exmatrikulation an der Universität Potsdam kann die oder der Studierende die Rückzahlung des Pfandes beantragen. Dazu ist die PUCK im gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.
( 5) Wird die Rückzahlung des Pfandes nicht innerhalb des nach der Exmatrikulation folgenden Semesters beantragt, verfällt der Pfandbetrag und die Karte wird Eigentum der oder des Studierenden.
§ 9
Haftung
( 1) Die oder der Studierende haftet gegenüber der Universität Potsdam für alle von ihr oder ihm durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung verursachten Schäden.
( 2) Die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher hat die Universität Potsdam von allen Ansprüchen frei zu stellen, welche Dritte aufgrund ihres oder seines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens gegenüber der Universität Potsdam erheben.
( 3) Die Haftung der Universität Potsdam wegen technischer oder systemtechnischer Mängel bzw. Fehlfunktionen ist auf Vorsatz begrenzt.
§ 10
Datenschutz
( 1) Auf der PUCK werden personenbezogene Daten gespeichert, die für die vorgesehenen Verwendungszwecke der PUCK notwendig sind und nur für diese genutzt werden( Name, Vorname, Matrikelnummer, und die Persönliche Identifikations Nummer).
( 2) Die Speicherung und Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten auf der PUCK erfolgt gemäß§ 5 BbgHG. Die gespeicherten Daten der PUCK können vom Studierenden an einem Selbstbedienungsterminal eingesehen werden.
( 3) Die Arbeit mit personenbezogenen Daten erfolgt nach Prüfung und mit Zustimmung der oder des Datenschutzbeauftragten der Universität.
§ 11
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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