Heft 
(2004) 4
Seite
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§ 6

Verlust

( 1) Stellt die oder der Studierende den Verlust der PUCK fest, muss diese unverzüglich gesperrt wer­den, um Missbrauch zu verhindern. Eine Sperrung kann veranlasst werden über die die Website www.puck.uni-potsdam.de durch Eingabe eines persönlichen Sperrcodes( Hinweise zur Benutzung gibt es über die Selbstbedienungsterminals) bzw. über die Service- Telefonnummer 0331/ 977-4100.

( 2) Zur Ausstellung einer neuen PUCK ist mit dem Studierendensekretariat oder dem Akademischen Auslandsamt kurzfristig Kontakt aufzunehmen, damit eine neue PUCK in Auftrag gegeben werden kann.

§ 7

Missbrauch

( 1) Die PUCK ist an einem sicheren Ort sorgfältig aufzubewahren. Die PIN ist vertraulich zu behan­

deln.

( 2) Um den Schaden bei einem Verlust oder Dieb­stahl sowohl für die oder den Studierende/ n als auch für die Universität Potsdam so gering wie möglich zu halten, ist die oder der Studierende verpflichtet, bei Verlust der PUCK unverzüglich die Sperrung zu veranlassen.

( 3) Die PUCK ist personengebunden und nicht übertragbar. Jede Nutzung durch Dritte ist als Missbrauch zu werten.

§ 8

Pfand

( 1) Die PUCK ist Eigentum der Universität Pots­dam. Bei der Ausstellung der Chipkarte wird ein Pfand von 10,00 Euro erhoben. Dieses Pfand ist einmalig zu Beginn des Semesters, in dem die Chipkarte erstmalig ausgestellt wird, fällig und mit den Beiträgen und Gebühren bei der Immatrikulati­on einzuzahlen. Alternativ kann die Chipkarte für 10,00 Euro erworben werden.

( 2) Die Ausstellung einer neuen PUCK erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Für die Neuer­stellung einer PUCK wird erneut ein Pfand in Höhe von 10,00 Euro und zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 5,11 Euro erhoben( Gebührenordnung der UP vom 19.04.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.04.1998; AmBek UP S.144). Bei Vorlage des Nachweises der Einzahlung des Gesamtbetra­ges in Höhe von 15,11 Euro erfolgt die Ausstellung einer neuen PUCK.

( 3) Wird die Neuausstellung einer PUCK aufgrund technischer Defekte erforderlich, wird von der Universität unverzüglich und kostenlos eine neue

PUCK ausgestellt. Die defekte PUCK wird einge­zogen.

( 4) Bei Exmatrikulation an der Universität Potsdam kann die oder der Studierende die Rückzahlung des Pfandes beantragen. Dazu ist die PUCK im gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.

( 5) Wird die Rückzahlung des Pfandes nicht inner­halb des nach der Exmatrikulation folgenden Se­mesters beantragt, verfällt der Pfandbetrag und die Karte wird Eigentum der oder des Studierenden.

§ 9

Haftung

( 1) Die oder der Studierende haftet gegenüber der Universität Potsdam für alle von ihr oder ihm durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung verursach­ten Schäden.

( 2) Die Schadensverursacherin oder der Schadens­verursacher hat die Universität Potsdam von allen Ansprüchen frei zu stellen, welche Dritte aufgrund ihres oder seines missbräuchlichen oder rechtswid­rigen Verhaltens gegenüber der Universität Pots­dam erheben.

( 3) Die Haftung der Universität Potsdam wegen technischer oder systemtechnischer Mängel bzw. Fehlfunktionen ist auf Vorsatz begrenzt.

§ 10

Datenschutz

( 1) Auf der PUCK werden personenbezogene Daten gespeichert, die für die vorgesehenen Verwen­dungszwecke der PUCK notwendig sind und nur für diese genutzt werden( Name, Vorname, Matri­kelnummer, und die Persönliche Identifikations Nummer).

( 2) Die Speicherung und Verarbeitung der vorge­nannten personenbezogenen Daten auf der PUCK erfolgt gemäß§ 5 BbgHG. Die gespeicherten Daten der PUCK können vom Studierenden an einem Selbstbedienungsterminal eingesehen werden.

( 3) Die Arbeit mit personenbezogenen Daten er­folgt nach Prüfung und mit Zustimmung der oder des Datenschutzbeauftragten der Universität.

§ 11

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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