Heft 
(2004) 4
Seite
40
Einzelbild herunterladen

Eignungsprüfungsordnung

der Universität Potsdam für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewer­ber ohne schulische Hochschulzugangs­

berechtigung

Vom 11. März 2004

Gemäß§ 25 Abs. 3 i. V. m.§ 12 und§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Ordnung für fach­richtungsbezogene Eignungsprüfungen erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung

§ 2 Teilnahmeberechtigung

§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber

§ 5 Prüfungstermine

§ 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissio­

nen

§ 7 Art und Umfang der Prüfungen

§ 8 Bewertung

§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 12 In- Kraft- Treten

§ 1

Ziel und Zweck der Prüfung

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und-bewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 25 Abs. 3 BbgHG).

( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerberinnen und-bewerbern im Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu benennen­den Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung( Bachelor, Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können.

( 3) Wird ein Magisterabschluss angestrebt, erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die gewählten Fächer des Magisterstudienganges.

1

Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 12. März 2004

( 4) Für das Lehramtsstudium erfolgt die Prüfung in den Fächern, für die eine Lehrbefähigung erworben werden soll.

§2

Teilnahmeberechtigung

( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen können von Studienbewerberinnen und-bewerbern abgelegt werden, die keine Hochschulzugangs­berechtigung gemäß§ 25 Abs. 2 BbgHG nachwei­sen können, wenn sie entweder

das 24. Lebensjahr vollendet haben und

den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und

eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach mehrjährige Berufserfahrungen nachweisen können oder

die Meisterprüfung in einem für das beabsich­tigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.

( 2) Zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist nur berechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 4 teilge­nommen hat.

§3

Zulassung zur Eignungsprüfung

( 1) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbe­zogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

der Nachweis der Vollendung des 24. Lebens­jahres;

eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen Ausbildung; beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche Ausbildung; beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen berufli­chen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaß­nahmen;

eine Erklärung, ob und für welchen Studien­gang die Studienbewerberin bzw. der Stu­dienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eig­nungsprüfung gestellt hat und ob eine derarti­ge Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.

( 2) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Eignungsprüfung für den Bewerbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 1. April des Jahres, für den Bewerbungs­zeitraum Sommersemester bis zum 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

40