Eignungsprüfungsordnung
der Universität Potsdam für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangs
berechtigung
Vom 11. März 2004
Gemäß§ 25 Abs. 3 i. V. m.§ 12 und§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Ordnung für fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Teilnahmeberechtigung
§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber
§ 5 Prüfungstermine
§ 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissio
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§ 7 Art und Umfang der Prüfungen
§ 8 Bewertung
§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 12 In- Kraft- Treten
§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und-bewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 25 Abs. 3 BbgHG).
( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerberinnen und-bewerbern im Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung( Bachelor, Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können.
( 3) Wird ein Magisterabschluss angestrebt, erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die gewählten Fächer des Magisterstudienganges.
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Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 12. März 2004
( 4) Für das Lehramtsstudium erfolgt die Prüfung in den Fächern, für die eine Lehrbefähigung erworben werden soll.
§2
Teilnahmeberechtigung
( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen können von Studienbewerberinnen und-bewerbern abgelegt werden, die keine Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 25 Abs. 2 BbgHG nachweisen können, wenn sie entweder
das 24. Lebensjahr vollendet haben und
den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und
eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach mehrjährige Berufserfahrungen nachweisen können oder
die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.
( 2) Zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist nur berechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 4 teilgenommen hat.
§3
Zulassung zur Eignungsprüfung
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres;
eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen Ausbildung; beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche Ausbildung; beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen;
eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung gestellt hat und ob eine derartige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.
( 2) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Eignungsprüfung für den Bewerbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 1. April des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommersemester bis zum 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.
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