( 3) Bei einer Bewerbung für ein Magisterstudium ist der Antrag auf fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für die gesamte Magisterkombination, d.h. für zwei Hauptfächer bzw. für ein Hauptfach und zwei Nebenfächer zu stellen.
( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung ist der Prüfungsausschuss des Instituts bzw. der Fakultät, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Fach angeboten wird.
( 5) Ablehnende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
§ 4
Beratung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber
( 1) Ist die Studienbewerberin oder der-bewerber zur Eignungsprüfung zugelassen, werden diese zu einem Beratungsgespräch mit einer Professorin oder einem Professor, die vom Prüfungsausschuss des Instituts bzw. der Fakultät bestimmt wurden, eingeladen. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, die Bewerberinnen und Bewerber mit den möglichen Prüfungsanforderungen zu konfrontieren und Hinweise zu einer intensiven Prüfungsvorbereitung zu geben.
( 2) Im Rahmen des Beratungsgespräches können die Termine der Prüfungsbestandteile mitgeteilt bzw. im Einzelfall mit der Bewerberin oder dem Bewerber abgesprochen werden.
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Prüfungstermine
Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen finden in der Regel in den Monaten Mai und November- vor einer möglichen Studienaufnahme- statt. Die Termine sind den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekannt zu geben.
§ 6
ထာ
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
( 1) Zuständig für die Eignungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang bzw. das Magisteroder Lehramtsfach gebildete Prüfungsausschuss.
( 2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss die Prüferinnen und Prüfer, die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Prüfungskommission bilden; er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Personen bestellt
werden, die im jeweiligen Studiengang eine Lehrtätigkeit ausüben.
( 3) Die Klausur wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7
Art und Umfang der Prüfungen
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht aus
1. einer Klausur von 120 Minuten und 2. einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer.
Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Nebenfach, im Lehramtsstudiengang in den primarstufenrelevanten kleinen Lernbereichen eine mündliche Prüfung durchgeführt.
( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, dass auch studiengangbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem beruflichen Werdegang der Studienbewerberin oder des-bewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist anzustreben, dass in der Regel wenigstens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studienganges ausgewiesenen Fachgebiete abgedeckt werden.
( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungsbefreiung ist nicht möglich. Vor der Prüfung kann ein Probesemester absolviert werden. Wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf abgelegt hat, kann anstelle der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienberechtigung und die Fortsetzung des Studiums entschieden wird.
§ 8
-
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Bewertung
( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.
( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 2 ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.
( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
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