Heft 
(2004) 4
Seite
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( 3) Bei einer Bewerbung für ein Magisterstudium ist der Antrag auf fachrichtungsbezogene Eig­nungsprüfung für die gesamte Magisterkombinati­on, d.h. für zwei Hauptfächer bzw. für ein Haupt­fach und zwei Nebenfächer zu stellen.

( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulas­sung zur Eignungsprüfung ist der Prüfungsaus­schuss des Instituts bzw. der Fakultät, wo der ge­wählte Studiengang bzw. das gewählte Fach ange­boten wird.

( 5) Ablehnende Entscheidungen sind der Kandida­tin oder dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 4

Beratung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber

( 1) Ist die Studienbewerberin oder der-bewerber zur Eignungsprüfung zugelassen, werden diese zu einem Beratungsgespräch mit einer Professorin oder einem Professor, die vom Prüfungsausschuss des Instituts bzw. der Fakultät bestimmt wurden, eingeladen. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, die Bewerberinnen und Bewerber mit den mögli­chen Prüfungsanforderungen zu konfrontieren und Hinweise zu einer intensiven Prüfungsvorbereitung zu geben.

( 2) Im Rahmen des Beratungsgespräches können die Termine der Prüfungsbestandteile mitgeteilt bzw. im Einzelfall mit der Bewerberin oder dem Bewerber abgesprochen werden.

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Prüfungstermine

Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen finden in der Regel in den Monaten Mai und November- vor einer möglichen Studienaufnahme- statt. Die Termine sind den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem je­weiligen Prüfungstermin, bekannt zu geben.

§ 6

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Prüfungsausschüsse und Prüfungs­kommissionen

( 1) Zuständig für die Eignungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang bzw. das Magister­oder Lehramtsfach gebildete Prüfungsausschuss.

( 2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss die Prüferinnen und Prüfer, die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Prüfungskommission bilden; er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfe­rinnen und Prüfern dürfen nur Personen bestellt

werden, die im jeweiligen Studiengang eine Lehrtä­tigkeit ausüben.

( 3) Die Klausur wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§7

Art und Umfang der Prüfungen

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht aus

1. einer Klausur von 120 Minuten und 2. einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer.

Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Nebenfach, im Lehramtsstudiengang in den primar­stufenrelevanten kleinen Lernbereichen eine münd­liche Prüfung durchgeführt.

( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringen­den Prüfungsleistungen sind so zu stellen, dass auch studiengangbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem beruflichen Werdegang der Studienbewer­berin oder des-bewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist anzustreben, dass in der Regel wenigstens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studienganges ausgewiesenen Fachgebiete abge­deckt werden.

( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungsbefreiung ist nicht möglich. Vor der Prü­fung kann ein Probesemester absolviert werden. Wer die Meisterprüfung in einem für das beabsich­tigte Studium geeigneten Beruf abgelegt hat, kann anstelle der fachrichtungsbezogenen Eignungsprü­fung mit Zustimmung des zuständigen Prüfungs­ausschusses ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienbe­rechtigung und die Fortsetzung des Studiums ent­schieden wird.

§ 8

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Bewertung

( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gel­ten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.

( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 2 ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit mindestens" ausreichend" be­wertet wurden.

( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma

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