berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuss der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem gewünschten Studiengang angibt und Grundlage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.
( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhalten die Bewerberin oder der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.
( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhalten die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
§ 9
Wiederholung der Eignungsprüfung
( 1) Wird eine Prüfungsleistung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden.
( 2) Eine bereits bestandene Teilprüfung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bzw.§ 7 Abs. 1 wird angerechnet.
( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters bzw. Antragszeitraumes abzulegen.
( 4) Ist eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des betroffenen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder sonstigen Ordnungsverstoß.
§ 11 Schlussbestimmungen
( 1) Die Eignungsprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 29. Juli 1999( AmBek. UP S. 46) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Eignungsprüfungsordnung vom 29. Juli 1999 behandelt und abgeschlossen.
§ 12
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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