Heft 
(2004) 4
Seite
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berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuss der Bewerberin oder dem Be­werber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem gewünschten Stu­diengang angibt und Grundlage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.

( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhalten die Bewerberin oder der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.

( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhalten die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftli­chen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbeleh­rung zu versehen ist und über die Wiederholungs­möglichkeiten Auskunft gibt.

§ 9

Wiederholung der Eignungsprüfung

( 1) Wird eine Prüfungsleistung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden.

( 2) Eine bereits bestandene Teilprüfung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bzw.§ 7 Abs. 1 wird angerechnet.

( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters bzw. Antragszeitraumes abzulegen.

( 4) Ist eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Ver­säumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des betroffe­nen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täu­schung oder sonstigen Ordnungsverstoß.

§ 11 Schlussbestimmungen

( 1) Die Eignungsprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 29. Juli 1999( AmBek. UP S. 46) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.

( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Eignungsprüfungsordnung vom 29. Juli 1999 be­handelt und abgeschlossen.

§ 12

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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