I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
09 TATIZ
Satzung zur Ergänzung
der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997 zur Durchführung von Promotionsverfahren zum Doctor iuris utriusque
Vom 31. März 2004
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam die folgende Ergänzung der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät erlassen 12.
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997( AmBek. UP 1998 S. 2) wird wie folgt ergänzt:
§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die abschließende mit
Klausur
mindestens
,, vollbefriedigend" abgeschlossen hat.
der
Note
( 2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts( Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.
( 3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.
( 4) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
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§ 1 Anwendbare Vorschriften
Für den akademischen Grad des Doktors beider Rechte( Doctor iuris utriusque) gelten die Vorschriften der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Kirchenrechtliche Dissertation
( 1) Die Dissertation muss Fragestellungen aus dem Gebiet des Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte zum Gegenstand haben.
( 2) Das Promotionsverfahren setzt die Begründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einem Professor oder einem habilitierten Dozenten( Hochschullehrer) eines der Institute voraus ( Annahme als Doktorand). Das wissenschaftliche Betreuungsverhältnis kann auch zu einem Hochschullehrer der Fakultät und zu einem Hochschullehrer eines der Institute gemeinsam begründet werden.
1 Funktionsbezeichnungen wie„ Professor, Dozent" u. ä. sind im Sinne dieser Vereinbarung dahin zu verstehen, dass sie beide Geschlechter umfassen.
§ 4 Zulassungsantrag
( 1) In dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechteangestrebt wird.
( 2) Der Doktorand benennt neben dem allgemeinen Fach rechtswissenschaftlichen eine kirchenrechtliche Teildisziplin, die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.
§ 5 Gutachter
Für die kirchenrechtliche Dissertation(§ 2 Abs. 1) bestimmt der Dekan der Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den kirchenrechtlichen Instituten einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute. Er kann den weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Juristischen Fakultät bestimmen.
§ 6 Disputation
( 1)
Mindestens
ein
Mitglied des
Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute im Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.
Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 19. April 2004.
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