Heft 
(2004) 5
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

09 TATIZ

Satzung zur Ergänzung

der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997 zur Durchführung von Promotionsverfah­ren zum Doctor iuris utriusque

Vom 31. März 2004

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geän­dert am 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fa­kultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam die folgende Ergänzung der Promotions­ordnung der Juristischen Fakultät erlassen 12.

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997( AmBek. UP 1998 S. 2) wird wie folgt ergänzt:

§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die abschließende mit

Klausur

mindestens

,, vollbefriedigend" abgeschlossen hat.

der

Note

( 2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls zuge­lassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts( Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leis­tungsnachweise können im Rahmen des Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.

( 3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.

( 4) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvor­aussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt wer­den.

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§ 1 Anwendbare Vorschriften

Für den akademischen Grad des Doktors beider Rechte( Doctor iuris utriusque) gelten die Vorschriften der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Kirchenrechtliche Dissertation

( 1) Die Dissertation muss Fragestellungen aus dem Gebiet des Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte zum Gegenstand haben.

( 2) Das Promotionsverfahren setzt die Begründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einem Professor oder einem habilitierten Dozen­ten( Hochschullehrer) eines der Institute voraus ( Annahme als Doktorand). Das wissenschaftliche Betreuungsverhältnis kann auch zu einem Hoch­schullehrer der Fakultät und zu einem Hochschul­lehrer eines der Institute gemeinsam begründet werden.

1 Funktionsbezeichnungen wie Professor, Dozent" u. ä. sind im Sinne dieser Vereinbarung dahin zu verstehen, dass sie beide Geschlechter umfassen.

§ 4 Zulassungsantrag

( 1) In dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechteangestrebt wird.

( 2) Der Doktorand benennt neben dem allgemeinen Fach rechtswissenschaftlichen eine kirchen­rechtliche Teildisziplin, die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.

§ 5 Gutachter

Für die kirchenrechtliche Dissertation(§ 2 Abs. 1) bestimmt der Dekan der Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den kirchenrechtlichen Instituten einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute. Er kann den weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Juristischen Fakultät bestimmen.

§ 6 Disputation

( 1)

Mindestens

ein

Mitglied des

Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute im Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.

Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 19. April 2004.

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