( 2) Die Disputation erstreckt sich zusätzlich auf die gewählte kirchenrechtliche Teildisziplin des§ 4 Abs. 2. Die Disputation soll in der Regel 90 Minuten dauern.
§ 7 Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Note der Disputation wird aus je einer Teilnote für den Vortrag gem.§ 17 Abs. 3 Satz 2 der Promotionsordnung, die Prüfungsleistungen in dem Fach nach§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung sowie für die Prüfungsleistungen in dem Fach nach§ 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung gebildet.
§ 8 Verleihung des Doktorgrades
( 1) Die Juristische Fakultät und die Institute verleihen auf der Grundlage des Ergebnisses des Promotionsverfahrens gemeinsam akademischen Grad eines Doktors beider Rechte.
den
( 2) Die Promotionsurkunde wird auf Antrag des Doktoranden in lateinischer Sprache verfasst.
( 3) Die Promotionsurkunde wird vom Dekan der Juristischen Fakultät und von den Leitern der Institute unterschrieben.
§ 9 Ehrenpromotion
( 1) Die Juristische Fakultät und die Institute können gemeinsam den Grad und die Würde eines Doktors beider Rechte ehrenhalber aufgrund besonderer Verdienste um Kirchenrecht, die
das
Staatskirchenrecht oder
Rechtsgeschichte verleihen.
das kirchliche
( 2) Die Ehrenpromotion setzt einen Antrag oder die Zustimmung der Institute voraus und wird durch die Überreichung einer Urkunde vollzogen.
Artikel 2
der
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen Universität Potsdam in Kraft.
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