I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Satzung über die Feststellung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Universität Potsdam
vom 8. Juli 2004
Aufgrund§ 43 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S.130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004 ( GVBl. I S. 51), hat der Senat der Universität Potsdam am 8. Juli 2004 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Bewertungsverfahren und Feststellung über die Bewährung
§ 2 Eröffnung des Bewertungsverfahrens § 3 Aufgaben der Bewertungskommissi
on
§ 4 Selbstbericht des Juniorprofessors § 5 Bewertung der Forschungstätigkeit und externe Gutachten
§ 6 Bewertung der Leistungen in der Lehre
§ 7 Stellungnahme des Fakultätsrats
§ 8 Entscheidung über die Bewährung 9 Fristen
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Bewertungsverfahren und Feststellung über die Bewährung
Diese Satzung regelt das Bewertungsverfahren eines Juniorprofessors und die Feststellung über die Bewährung gemäß§ 43 Abs. 2 BbgHG.
1 Bezeichnungen wie ,, Juniorprofessor, Hochschullehrer, Dekan" u.ä. sind im Sinne dieser Satzung als Funktionsbezeichnungen zu verstehen, die beide Geschlechter umfassen.
§2 Eröffnung des Bewertungsverfah
rens
( 1) Die Verantwortung für die Durchführung des Bewertungsverfahrens liegt bei der Fakultät. Der Dekan eröffnet das Verfahren, indem er den Juniorprofessor auffordert, einen Selbstbericht gemäß§ 4 dieser Satzung vorzulegen. Er teilt dem Fakultätsrat die Eröffnung des Verfahrens mit und fordert diesen auf, eine Bewertungskommission einzusetzen.
( 2) Im Falle einer gemeinsamen Berufung zum Juniorprofessor mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wird die außeruniversitäre Forschungseinrichtung in der zu bildenden Bewertungskommission entsprechend den für gemeinsame Berufungen geltenden Regelungen berücksichtigt.
§3 Aufgaben der Bewertungskommission
( 1) Der Fakultätsrat setzt eine Bewertungskommission ein, die entsprechend den Vorschriften des BbgHG und der Grundordnung der Universität Potsdam für Berufungskommissionen zusammengesetzt ist. Diese bereitet die Stellungnahme des Fakultätsrates über die Feststellung der Bewährung des Juniorprofessors vor. Sie erarbeitet hierzu einen schriftlichen Bericht, den sie dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vorlegt.
( 2) Das Bewertungsverfahren bezieht sich auf die Leistungen des Juniorprofessors in Forschung und Lehre. Die Kommission legt für ihren Bericht folgende Unterlagen zugrunde: Einen Selbstbericht des Juniorprofessors(§ 4), mindestens zwei externe Gutachten für die Forschungstätigkeit(§ 5) und die Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungskritik(§ 6).
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