Heft 
(2004) 7
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Satzung über die Feststellung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Universität Potsdam

vom 8. Juli 2004

Aufgrund§ 43 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( Bran­denburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S.130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004 ( GVBl. I S. 51), hat der Senat der Univer­sität Potsdam am 8. Juli 2004 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Bewertungsverfahren und Feststel­lung über die Bewährung

§ 2 Eröffnung des Bewertungsverfahrens § 3 Aufgaben der Bewertungskommissi­

on

§ 4 Selbstbericht des Juniorprofessors § 5 Bewertung der Forschungstätigkeit und externe Gutachten

§ 6 Bewertung der Leistungen in der Lehre

§ 7 Stellungnahme des Fakultätsrats

§ 8 Entscheidung über die Bewährung 9 Fristen

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Bewertungsverfahren und Feststel­lung über die Bewährung

Diese Satzung regelt das Bewertungsver­fahren eines Juniorprofessors und die Feststellung über die Bewährung gemäß§ 43 Abs. 2 BbgHG.

1 Bezeichnungen wie ,, Juniorprofessor, Hochschullehrer, Dekan" u.ä. sind im Sinne dieser Satzung als Funktionsbezeichnungen zu verstehen, die beide Geschlechter umfassen.

§2 Eröffnung des Bewertungsverfah­

rens

( 1) Die Verantwortung für die Durchfüh­rung des Bewertungsverfahrens liegt bei der Fakultät. Der Dekan eröffnet das Ver­fahren, indem er den Juniorprofessor auf­fordert, einen Selbstbericht gemäß§ 4 die­ser Satzung vorzulegen. Er teilt dem Fakul­tätsrat die Eröffnung des Verfahrens mit und fordert diesen auf, eine Bewertungs­kommission einzusetzen.

( 2) Im Falle einer gemeinsamen Berufung zum Juniorprofessor mit einer außeruni­versitären Forschungseinrichtung wird die außeruniversitäre Forschungseinrichtung in der zu bildenden Bewertungskommission entsprechend den für gemeinsame Beru­fungen geltenden Regelungen berücksich­tigt.

§3 Aufgaben der Bewertungskommis­sion

( 1) Der Fakultätsrat setzt eine Bewertungs­kommission ein, die entsprechend den Vorschriften des BbgHG und der Grund­ordnung der Universität Potsdam für Beru­fungskommissionen zusammengesetzt ist. Diese bereitet die Stellungnahme des Fa­kultätsrates über die Feststellung der Be­währung des Juniorprofessors vor. Sie er­arbeitet hierzu einen schriftlichen Bericht, den sie dem Fakultätsrat zur Beschlussfas­sung vorlegt.

( 2) Das Bewertungsverfahren bezieht sich auf die Leistungen des Juniorprofessors in Forschung und Lehre. Die Kommission legt für ihren Bericht folgende Unterlagen zugrunde: Einen Selbstbericht des Junior­professors(§ 4), mindestens zwei externe Gutachten für die Forschungstätigkeit(§ 5) und die Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungskritik(§ 6).

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