§ 4 Selbstbericht des Juniorprofessors
( 1) Mit dem Selbstbericht beschreibt der Juniorprofessor seine Aktivitäten in Forschung und Lehre sowie bei der Nachwuchsförderung und der Mitarbeit in der universitären Selbstverwaltung. Den erforderlichen Umfang legt gegebenenfalls die Bewertungskommission fest.
( 2) Der Selbstbericht soll sich an der folgenden Übersicht orientieren:
a) Forschung
Nennung und Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen und -ergebnisse
zum
Verzeichnis der Publikationen im Berichtszeitraum( als Anlage zum Selbstbericht beizufügen) Übersicht der Anträge auf Drittmittel und eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum( als Anlage Selbstbericht beizufügen) Verzeichnis wissenschaftlicher Vorträge und sonstiger Beiträge zu wissenschaftlichen Tagungen oder Kolloquien( als Anlage zum Selbstbericht beizufügen)
Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenInstschaftlichen Nachwuchses
Gutachtertätigkeit
Darstellung der Forschungskooperationen und der interdisziplinären Zusammenarbeit
Transferaktivitäten( Wirtschaft, Verwaltung, Politik)
Auszeichnungen und Preise im Berichtszeitraum
b) Lehre
Einbindung in den Studiengang/ die Studiengänge
Erläuterung der Lehrformen( Konzeption und methodisches Herangehen) Betreuung von Studierenden, Prüfungen und Studienabschlussarbeiten Verzeichnis der durchgeführten Lehrveranstaltungen und Darstellung der
Lehrinhalte( als Anlage zum Selbstbericht beizufügen)
c) Selbstverwaltung, universitäre Arbeitsgruppen, eigene Weiterbildung Darstellung der entsprechenden Aktivitäten
Mitgliedschaften in wissenschaftlichen Gremien
wissenschaftsbezogenes außeruniversitäres Engagement
§ 5 Bewertung der Forschungstätigkeit und externe Gutachten
( 1) Zu den Aktivitäten und Ergebnissen in der Forschung sind mindestens zwei externe Gutachten einzuholen. Die Gutachter werden durch den Fakultätsrat bestellt. Die Gutachten sollen, basierend auf den gezeigten Leistungen der ersten Phase der Juniorprofessur, eine Aussage dazu treffen, ob sich der Juniorprofessor nach§ 43 Abs. 2 BbgHG bewährt hat.
( 2) Vor der Gutachterauswahl wird der Juniorprofessor angehört.
( 3) Die Unabhängigkeit zwischen Gutachtern und Juniorprofessor muss gewährleistet sein.
§ 6 Bewertung der Leistungen in der Lehre
-
( 1) Die Bewertung der Leistungen in der Lehre erfolgt in der Regel intern- unter Hinzuziehung der Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungskritik und des Lehrkonzeptes des Juniorprofessors.
( 2) Der Juniorprofessor ist verpflichtet, spätestens ab dem 3. Semester seiner Tä
2 Der Fragebogen für die Studentische Veranstaltungskritik steht zum download auf folgender Seite zur Verfügung: http://www.uni-potsdam.de/u/evaluation/index.htm und ist als
PDF- File verfügbar:
http://www.uni-potsdam.de/u/evaluation/jp_fragebogen.PDF
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