tigkeit an der studentischen Lehrveranstaltungskritik der Universität Potsdam teilzunehmen. Dabei sollen möglichst alle Lehrveranstaltungen einbezogen werden.
( 3) Die Bewertungskommission fordert nach Eröffnung des Bewertungsverfahrens die Auswertungen der studentischen Lehrveranstaltungskritik von der Servicestelle für Lehrevaluation und Unterlagen zum Lehrkonzept vom Juniorprofessor an.
§7 Stellungnahme des Fakultätsrats
Der Fakultätsrat berät nach Maßgabe des§ 72 Abs. 5 BbgHG den Bericht der Bewertungskommission. Im Anschluss daran übergibt er dem Dekan seine Stellungnahme zur Frage der Bewährung zusammen mit sämtlichen Unterlagen, die für die Feststellung über die Bewährung von Bedeutung sind.
§ 8 Entscheidung über die Bewährung
( 1) Der Dekan entscheidet über die Feststellung der Bewährung des Juniorprofessors und teilt seine Entscheidung unverzüglich dem Juniorprofessor, dem Fakultätsrat und dem Rektor mit. Grundlage für die Entscheidung des Dekans ist die Stellungnahme des Fakultätsrates zu dem Bericht der Bewertungskommission. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
( 2) Wird festgestellt, dass der Juniorprofessor sich nicht bewährt hat, erhält er Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Dekan. Das Beschäftigungsverhältnis kann in diesem Fall mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden.
§ 9 Fristen
( 1) Die Verfahrenseröffnung nach§ 2 muss zeitlich so erfolgen, dass im Laufe des dritten Jahres eine Entscheidung über die Bewährung getroffen werden kann. Die Verfahrenseröffnung erfolgt spätestens
sechs Monate vor dem Ablauf der dreijährigen Beschäftigungszeit des Juniorprofessors. Er erstellt den Selbstbericht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Eröffnung des Verfahrens.
( 2) Der Fakultätsrat setzt innerhalb von vier Wochen die Bewertungskommission nach der Aufforderung durch den Dekan ein und bestimmt die externen Gutachter.
( 3) Die Stellungnahme des Fakultätsrates gegenüber dem Dekan erfolgt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der dreijährigen Beschäftigungszeit des Juniorprofessors. Die abschließende Entscheidung nach § 8 Abs. 1 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Beschäftigungszeit erfolgt sein.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
II. Bekanntmachungen
Bestellung von Honorarprofessoren der Universität Potsdam
Herr Honorarprofessor Dr. Michael Lemke - Juristische Fakultät
82