Heft 
(2004) 7
Seite
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tigkeit an der studentischen Lehrveranstal­tungskritik der Universität Potsdam teilzu­nehmen. Dabei sollen möglichst alle Lehr­veranstaltungen einbezogen werden.

( 3) Die Bewertungskommission fordert nach Eröffnung des Bewertungsverfahrens die Auswertungen der studentischen Lehr­veranstaltungskritik von der Servicestelle für Lehrevaluation und Unterlagen zum Lehrkonzept vom Juniorprofessor an.

§7 Stellungnahme des Fakultätsrats

Der Fakultätsrat berät nach Maßgabe des§ 72 Abs. 5 BbgHG den Bericht der Bewer­tungskommission. Im Anschluss daran übergibt er dem Dekan seine Stellungnah­me zur Frage der Bewährung zusammen mit sämtlichen Unterlagen, die für die Feststellung über die Bewährung von Be­deutung sind.

§ 8 Entscheidung über die Bewährung

( 1) Der Dekan entscheidet über die Fest­stellung der Bewährung des Juniorprofes­sors und teilt seine Entscheidung unver­züglich dem Juniorprofessor, dem Fakul­tätsrat und dem Rektor mit. Grundlage für die Entscheidung des Dekans ist die Stel­lungnahme des Fakultätsrates zu dem Be­richt der Bewertungskommission. Die Ent­scheidung ist schriftlich zu begründen.

( 2) Wird festgestellt, dass der Juniorpro­fessor sich nicht bewährt hat, erhält er Ge­legenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Dekan. Das Beschäftigungsverhältnis kann in diesem Fall mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlän­gert werden.

§ 9 Fristen

( 1) Die Verfahrenseröffnung nach§ 2 muss zeitlich so erfolgen, dass im Laufe des dritten Jahres eine Entscheidung über die Bewährung getroffen werden kann. Die Verfahrenseröffnung erfolgt spätestens

sechs Monate vor dem Ablauf der dreijäh­rigen Beschäftigungszeit des Juniorprofes­sors. Er erstellt den Selbstbericht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Eröffnung des Verfahrens.

( 2) Der Fakultätsrat setzt innerhalb von vier Wochen die Bewertungskommission nach der Aufforderung durch den Dekan ein und bestimmt die externen Gutachter.

( 3) Die Stellungnahme des Fakultätsrates gegenüber dem Dekan erfolgt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der dreijäh­rigen Beschäftigungszeit des Juniorprofes­sors. Die abschließende Entscheidung nach § 8 Abs. 1 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Beschäftigungszeit erfolgt sein.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekannt­machungen der Universität Potsdam in Kraft.

II. Bekanntmachungen

Bestellung von Honorarprofessoren der Universität Potsdam

Herr Honorarprofessor Dr. Michael Lemke - Juristische Fakultät

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