Heft 
(2004) 8
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Änderungsatzung!

zur Zwischenprüfungsordnung für den

Studiengang Rechtswissenschaft

an der Universität Potsdam

Vom 21. April 2004

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Uni­versität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hoch­schulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 21. April 2004 die folgende Satzung zur Änderung der Zwischenprü­fungsordnung erlassen:'

Artikel 1

Die Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam vom 6. Juni 2001( AmBek UP S. 122) wird wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 1 erhält folgende Fassung:

,, Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwi­schenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft ( Abschluss: Erste Prüfung) an der Universität Pots­dam."

Nr. 2

a) Die Überschrift von§ 4 erhält folgende Fassung: ,, Form der Zwischenprüfung, Zulassung und An­meldung zur Prüfung, Prüfungsverhinderung"

b) Eingefügt wird ein neuer Absatz 2 mit folgen­dem Wortlaut:

,, Studierende, die an einer anderen Universität in­nerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Rich­tergesetzes die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zur Zwischenprü­fung zugelassen."

c) Der alte Absatz 2 wird der neue Absatz 3.

d) Eingefügt wird folgender neuer Absatz 4: ,, Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Vorlesungsabschlussklausur oder eine Hausarbeit nicht oder nicht innerhalb der

Bearbeitungsfrist anfertigen, so hat er dies unver­züglich dem Aufsichtführenden bzw. dem jeweili­gen Prüfer anzuzeigen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit durch ein ärztliches Attest. Dem Studierenden ist eine Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Leistung bzw. eine Fristverlänge­rung einzuräumen."

Nr. 3

a)§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b)§ 6 Absatz 2 wird gestrichen.

Nr. 4

a) In§ 7 Absatz 2 wird der bisherige Satz 2 gestri­chen und durch folgende Formulierungen ersetzt: ,, Die Studierenden können in dem jeweiligen Fach­semester nur die Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und die Hausarbeiten schreiben, die für dieses Fachsemester angeboten werden. Insbesondere sind Studierende des 3. Fach­semesters von der Teilnahme an Vorlesungsab­schlussklausuren und Hausarbeiten, die für das 1. Fachsemester angeboten werden, ausgeschlossen."

b)§ 7 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, Ein Studierender, der bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Vorlesungsab­schlussklausuren( Absatz 2) nicht erreicht, aber zumindest eine Vorlesungsabschlussklausur in jedem Hauptrechtsgebiet erfolgreich bearbeitet hat, erhält die Möglichkeit, im vierten Fachsemester in dem Fach bzw. in den Fächern, in denen er die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren noch nicht erreicht hat, eine weitere Klausur ( Nachprüfungsklausur) zu fertigen."

c) In Absatz 3 Satz 4 wird ,, amtsärztliches Zeugnis" durch ,, ärztliches Attest" ersetzt.

Nr. 5

a)§ 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende neue Fas­sung:

,, Über die in einem Semester erbrachten Zwischen­prüfungsleistungen(§§ 5, 6) stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus."

b) In§ 9 Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestri­chen. Der verbleibende erste Halbsatz wird Satz 1.

c) In§ 9 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,, Über das endgültige Nichtbestehen der Zwischen­prüfung wird eine Bescheinigung erteilt."

Artikel 2

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im oder nach dem Wintersemester 2004/2005 aufnehmen.

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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 2. Sep­tember 2004

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