I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Änderungsatzung!
zur Zwischenprüfungsordnung für den
Studiengang Rechtswissenschaft
an der Universität Potsdam
Vom 21. April 2004
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 21. April 2004 die folgende Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung erlassen:'
Artikel 1
Die Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam vom 6. Juni 2001( AmBek UP S. 122) wird wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 1 erhält folgende Fassung:
,, Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft ( Abschluss: Erste Prüfung) an der Universität Potsdam."
Nr. 2
a) Die Überschrift von§ 4 erhält folgende Fassung: ,, Form der Zwischenprüfung, Zulassung und Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsverhinderung"
b) Eingefügt wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut:
,, Studierende, die an einer anderen Universität innerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Richtergesetzes die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zur Zwischenprüfung zugelassen."
c) Der alte Absatz 2 wird der neue Absatz 3.
d) Eingefügt wird folgender neuer Absatz 4: ,, Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Vorlesungsabschlussklausur oder eine Hausarbeit nicht oder nicht innerhalb der
Bearbeitungsfrist anfertigen, so hat er dies unverzüglich dem Aufsichtführenden bzw. dem jeweiligen Prüfer anzuzeigen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit durch ein ärztliches Attest. Dem Studierenden ist eine Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Leistung bzw. eine Fristverlängerung einzuräumen."
Nr. 3
a)§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b)§ 6 Absatz 2 wird gestrichen.
Nr. 4
a) In§ 7 Absatz 2 wird der bisherige Satz 2 gestrichen und durch folgende Formulierungen ersetzt: ,, Die Studierenden können in dem jeweiligen Fachsemester nur die Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und die Hausarbeiten schreiben, die für dieses Fachsemester angeboten werden. Insbesondere sind Studierende des 3. Fachsemesters von der Teilnahme an Vorlesungsabschlussklausuren und Hausarbeiten, die für das 1. Fachsemester angeboten werden, ausgeschlossen."
b)§ 7 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, Ein Studierender, der bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren( Absatz 2) nicht erreicht, aber zumindest eine Vorlesungsabschlussklausur in jedem Hauptrechtsgebiet erfolgreich bearbeitet hat, erhält die Möglichkeit, im vierten Fachsemester in dem Fach bzw. in den Fächern, in denen er die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren noch nicht erreicht hat, eine weitere Klausur ( Nachprüfungsklausur) zu fertigen."
c) In Absatz 3 Satz 4 wird ,, amtsärztliches Zeugnis" durch ,, ärztliches Attest" ersetzt.
Nr. 5
a)§ 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
,, Über die in einem Semester erbrachten Zwischenprüfungsleistungen(§§ 5, 6) stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus."
b) In§ 9 Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen. Der verbleibende erste Halbsatz wird Satz 1.
c) In§ 9 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,, Über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung erteilt."
Artikel 2
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im oder nach dem Wintersemester 2004/2005 aufnehmen.
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 2. September 2004
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