Heft 
(2004) 8
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Erste Satzung zur Änderung der Zulas­sungsordnung der Universität Potsdam

für den gemeinsamen Master­Studiengang Internationale Beziehungen

Vom 21. Januar 2004

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2003 ( GVBl. I S. 42, 46), am 21. Januar 2004 folgende Änderungssatzung erlassen: ³

Artikel 1

Die Zulassungsordnung der Universität Potsdam für den gemeinsamen Master- Studiengang Internatio­nale Beziehungen vom 16. April 2003( AmBek. UP S. 87) wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 1 Buchstabe( a) erhält folgende Fas­sung:

,, a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufs­qualifizierender Abschluss des Studiums in ei­nem für das Studium im Master- Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landes­recht gleichgestellten Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder der Nachweis eines gleichwertigen aus­ländischen Abschlusses. In begründeten Aus­nahmefällen kann eine Zulassung auch von Absolventinnen und Absolventen von Fach­hochschulen und diesen rechtlich gleichge­stellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit hervorragender Gesamtnote in einem für das Studium im Mas­ter- Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Studiengang erfolgen, wenn sie die erforderliche Befähigung zur wissenschaft­lichen Arbeit nachweisen. Hierzu kann die Zu­lassungskommission die Vorlage entsprechen­der wissenschaftlicher Arbeiten aus dem fach­lichen Einzugsbereich des Master­Studiengangs Internationale Beziehungen vor­sehen;"

müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß§ 5 Abs. 1 in der vorgeschriebenen Form vollständig bei den für die Zulassung zuständigen Stellen vor­liegen. Ist der Nachweis des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 Buchstabe( a) oder gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 aus Gründen, die die Bewerber/ innen nicht zu vertreten haben, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht beizubringen, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Nachweis über den Studienabschluss oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen spätestens bei der Immatrikulation geführt wird. Die Pflicht, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist die Leistungen gemäß§ 3 Abs. 3 Buchstabe( a) nach­zuweisen, bleibt davon unberührt."

3.§ 3 Abs. 3 Buchstabe( e) erhält folgende Fas­sung: ,, e) Einschlägige Auslandserfahrung im Studium oder im Rahmen von Praktika."

4. Die Überschrift von§ 5 erhält folgende Fassung: ,, Bewerbungsschluss und Zulassungsentscheidung".

5. In§ 5 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: ,,( 1) Bewerbungsschluss ist jeweils der 15. Juni eines Jahres."

6. Die bisherigen Absätze 1 und 2 von§ 5 erhalten die Zählung( 2) und( 3).

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

2.§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird als§ 2 Abs. 3 bezeichnet und erhält folgende Fassung:

,, Die in Absatz 1 geforderten Nachweise sind je­weils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen

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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 2. Sep­tember 2004

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