Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung der Universität Potsdam
für den gemeinsamen MasterStudiengang Internationale Beziehungen
Vom 21. Januar 2004
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2003 ( GVBl. I S. 42, 46), am 21. Januar 2004 folgende Änderungssatzung erlassen: ³
Artikel 1
Die Zulassungsordnung der Universität Potsdam für den gemeinsamen Master- Studiengang Internationale Beziehungen vom 16. April 2003( AmBek. UP S. 87) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 Buchstabe( a) erhält folgende Fassung:
,, a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufsqualifizierender Abschluss des Studiums in einem für das Studium im Master- Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder der Nachweis eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zulassung auch von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen und diesen rechtlich gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit hervorragender Gesamtnote in einem für das Studium im Master- Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Studiengang erfolgen, wenn sie die erforderliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Hierzu kann die Zulassungskommission die Vorlage entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten aus dem fachlichen Einzugsbereich des MasterStudiengangs Internationale Beziehungen vorsehen;"
müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß§ 5 Abs. 1 in der vorgeschriebenen Form vollständig bei den für die Zulassung zuständigen Stellen vorliegen. Ist der Nachweis des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 Buchstabe( a) oder gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 aus Gründen, die die Bewerber/ innen nicht zu vertreten haben, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht beizubringen, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Nachweis über den Studienabschluss oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen spätestens bei der Immatrikulation geführt wird. Die Pflicht, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist die Leistungen gemäß§ 3 Abs. 3 Buchstabe( a) nachzuweisen, bleibt davon unberührt."
3.§ 3 Abs. 3 Buchstabe( e) erhält folgende Fassung: ,, e) Einschlägige Auslandserfahrung im Studium oder im Rahmen von Praktika."
4. Die Überschrift von§ 5 erhält folgende Fassung: ,, Bewerbungsschluss und Zulassungsentscheidung".
5. In§ 5 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: ,,( 1) Bewerbungsschluss ist jeweils der 15. Juni eines Jahres."
6. Die bisherigen Absätze 1 und 2 von§ 5 erhalten die Zählung( 2) und( 3).
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
2.§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird als§ 2 Abs. 3 bezeichnet und erhält folgende Fassung:
,, Die in Absatz 1 geforderten Nachweise sind jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 2. September 2004
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