II. Bekanntmachungen
Verordnung
über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen ( Hochschulprüfungsverordnung HSPV Bbg)
Vom 3. September 2004
Auf Grund des§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
§2
ES ESS ESS ES
1234
§ 3
§ 4
Geltungsbereich
Prüfungsordnung Regelstudienzeit
Modularisierung des Lehrangebots, Vergabe von Leistungspunkten, Leistungserfassungsprozess
Abschnitt 2 Diplom- und Magisterstudiengänge Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika Prüfungsaufbau, Fachprüfungen
§ 5
§ 6
Abschnitt 3 Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Zugangsvoraussetzungen
Studien- und Prüfungsleistungen Studiengangsprofil
Abschlussbezeichnungen, Grade
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 11
In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Anpassungsfrist für Prüfungsordnungen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Diplom-, Magister-, Bachelor oder Mastergrad verliehen wird. Die§§ 9 und 10 gelten nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge in der Lehramtsausbildung und für künstlerische Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg.
§ 2- Prüfungsordnung
( 1) Für jeden Studiengang mit einer Hochschulprüfung ist durch den zuständigen Fachbereichsrat eine Prüfungsordnung und eine Studienordnung zu erlassen. Die Ordnungen können zu einer Studienund Prüfungsordnung verbunden werden.
( 2) Der Senat der Hochschule kann im Zusammenwirken mit den Fachbereichsräten eine Rahmenprüfungsordnung als Satzung erfassen, die von den Fachbereichsräten durch fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist.
§3- Regelstudienzeit
( 1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regelstudienzeit gemäß§ 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes festzusetzen.
( 2) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Studiensemester sowie die Prüfungszeiten unter Einschluss des zeitlichen Aufwandes für die Anfertigung der Abschlussarbeit. Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit gewährleisten.
( 3) Längere Regelstudienzeiten für Diplomstudiengänge dürfen nur dann festgelegt werden, wenn hierfür, insbesondere durch Rahmenordnung, eine Empfehlung auf Grund von§ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes vorliegt. Für universitäre Studiengänge in den Ingenieurwissenschaften und der Informatik ist eine Regelstudienzeit von 10 Semestern nur zulässig, wenn die berufspraktische Tätigkeit gemäß§ 5 Abs. 1 ausgestaltet ist.
§ 4- Modularisierung des Lehrangebots, Vergabe von Leistungspunkten, Leistungserfassungsprozess
( 1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren. Stoffgebiete sind zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Einheiten ( Modul) zusammenzufassen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen.
( 2) Die Beschreibung der Module muss insbesondere die Inhalte, Lehrformen, Teilnahmevoraussetzungen, den Leistungserfassungsprozess und den Studienzeitaufwand( gemessen in Leistungspunkten) umfassen.
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