Heft 
(2004) 8
Seite
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II. Bekanntmachungen

Verordnung

über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prü­fungen und Abschlüssen ( Hochschulprüfungsverordnung HSPV Bbg)

Vom 3. September 2004

Auf Grund des§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Brandenbur­gischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wis­senschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1

§2

ES ESS ESS ES

1234

§ 3

§ 4

Geltungsbereich

Prüfungsordnung Regelstudienzeit

Modularisierung des Lehrangebots, Ver­gabe von Leistungspunkten, Leistungser­fassungsprozess

Abschnitt 2 Diplom- und Magisterstudiengänge Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika Prüfungsaufbau, Fachprüfungen

§ 5

§ 6

Abschnitt 3 Bachelor- und Masterstudiengänge

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Zugangsvoraussetzungen

Studien- und Prüfungsleistungen Studiengangsprofil

Abschlussbezeichnungen, Grade

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 11

In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, An­passungsfrist für Prüfungsordnungen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Dip­lom-, Magister-, Bachelor oder Mastergrad verlie­hen wird. Die§§ 9 und 10 gelten nicht für Bache­lor- und Masterstudiengänge in der Lehramtsaus­bildung und für künstlerische Bachelor- und Mas­terstudiengänge an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg.

§ 2- Prüfungsordnung

( 1) Für jeden Studiengang mit einer Hochschulprü­fung ist durch den zuständigen Fachbereichsrat eine Prüfungsordnung und eine Studienordnung zu er­lassen. Die Ordnungen können zu einer Studien­und Prüfungsordnung verbunden werden.

( 2) Der Senat der Hochschule kann im Zusammen­wirken mit den Fachbereichsräten eine Rahmenprü­fungsordnung als Satzung erfassen, die von den Fachbereichsräten durch fachspezifische Prüfungs­bestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist.

§3- Regelstudienzeit

( 1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regel­studienzeit gemäß§ 8 Abs. 3 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes festzusetzen.

( 2) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Stu­diensemester sowie die Prüfungszeiten unter Ein­schluss des zeitlichen Aufwandes für die Anferti­gung der Abschlussarbeit. Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit ge­währleisten.

( 3) Längere Regelstudienzeiten für Diplomstudien­gänge dürfen nur dann festgelegt werden, wenn hierfür, insbesondere durch Rahmenordnung, eine Empfehlung auf Grund von§ 9 Abs. 2 des Hoch­schulrahmengesetzes vorliegt. Für universitäre Studiengänge in den Ingenieurwissenschaften und der Informatik ist eine Regelstudienzeit von 10 Semestern nur zulässig, wenn die berufspraktische Tätigkeit gemäß§ 5 Abs. 1 ausgestaltet ist.

§ 4- Modularisierung des Lehrangebots, Verga­be von Leistungspunkten, Leistungserfassungsprozess

( 1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren. Stoffge­biete sind zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Einheiten ( Modul) zusammenzufassen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusam­mensetzen. Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen.

( 2) Die Beschreibung der Module muss insbesonde­re die Inhalte, Lehrformen, Teilnahmevorausset­zungen, den Leistungserfassungsprozess und den Studienzeitaufwand( gemessen in Leistungspunk­ten) umfassen.

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