Heft 
(2004) 8
Seite
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( 3) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Jedes Modul ist mit einer Note abzuschließen. Modulnoten kön­nen in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang des Moduls aus einer oder mehreren benoteten Leistun­gen bestehen. Module, die ausschließlich praktische Abschnitte umfassen, können ohne Benotung be­wertet werden( ,, mit Erfolg" ,, ohne Erfolg").

( 4) Leistungen, die benotet und bei der Bildung der Modulnote berücksichtigt werden, sind insbesonde­re mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbei­ten, schriftliche Hausarbeiten, Referate und Testate.

( 5) Die Wiederholbarkeit nicht bestandener Stu­dien- und Prüfungsleistungen, die für die Bildung der Modulnote herangezogen werden, ist in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln.

( 6) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist( letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sach­kundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Bei­sitzers abzunehmen.

( 7) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Ar­beitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System( ECTS) zuzuord­nen. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu Grun­de zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Ge­samtarbeitsleistung der Studierenden von 30 Zeit­stunden entspricht.

( 8) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens" ausrei­chend" oder die Bewertung" mit Erfolg" lautet.

( 9) Für praktische Studienabschnitte und Projektar­beiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussar­beiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen.

( 10) In künstlerischen Studiengängen der Hoch­schule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg kann von der Vergabe von Leistungspunkten abge­sehen werden.

Abschnitt 2

Diplom- und Magisterstudiengänge

§ 5- Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika

( 1) Die berufspraktische Tätigkeit in universitären Studiengängen hat einen Umfang von mindestens

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20 und höchstens 26 Wochen. Die Aufteilung und die Inhalte der Tätigkeit sowie die zulässigen Be­triebe und Ausbildungsstätten sind durch Satzung der Hochschule zu regeln.

( 2) Praktische Studiensemester sind in das Studium integrierte, von der Fachhochschule geregelte, in­haltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstal­tungen begleitete Ausbildungsabschnitte mit einer Dauer von zusammenhängend mindestens 20 Wo­chen. In Fachhochschulstudiengängen ist mindes­tens ein praktisches Studiensemester im Rahmen des Hauptstudiums vorzusehen. Unter Berücksich­tigung studiengangsspezifischer Besonderheiten kann das praktische Studiensemester ausnahmswei­se in kleineren Einheiten im genannten Gesamtum­fang abgeleistet werden.

( 3) Ein Praktikum mit der Dauer von in der Regel acht Wochen kann als Ausbildungsteil des Haupt­studiums in den Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg vorgese­hen werden.

§6- Prüfungsaufbau, Fachprüfungen

( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprü­fungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit gegebenenfalls ergänzt um ein Kolloquium. In künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam­Babelsberg kann die Diplomprüfung aus dem künstlerischen Diplomprojekt, der theoretischen Diplomarbeit, gegebenenfalls ergänzt um ein Kol­loquium, bestehen. In Magisterstudiengängen be­steht die Zwischenprüfung aus Teilprüfungen, die Magisterprüfung aus Fachprüfungen des Haupt­und Nebenfaches sowie der Magisterarbeit.

( 2) Fachprüfungen bestehen aus einer oder mehre­ren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet. Sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. In der Prüfungsordnung sind zeitliche Dauer, Form und Inhalt der Fachprüfungen und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen zu bestimmen.

( 3) Fachprüfungen können bei Nichtbestehen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Diplomarbeit, die Magisterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbeste­hen jeweils einmal wiederholt werden.

( 4) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Noten für einzelne Prüfungsleistungen und einer besonde­ren Gewichtung ermittelt wird. Jede Fachnote ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie ist die Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote.

( 5) Die in Wahlfächern abgelegten Prüfungen wer­den auf Antrag der Studierenden im Zeugnis aus­