( 3) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Jedes Modul ist mit einer Note abzuschließen. Modulnoten können in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang des Moduls aus einer oder mehreren benoteten Leistungen bestehen. Module, die ausschließlich praktische Abschnitte umfassen, können ohne Benotung bewertet werden( ,, mit Erfolg" ,, ohne Erfolg").
( 4) Leistungen, die benotet und bei der Bildung der Modulnote berücksichtigt werden, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten, schriftliche Hausarbeiten, Referate und Testate.
( 5) Die Wiederholbarkeit nicht bestandener Studien- und Prüfungsleistungen, die für die Bildung der Modulnote herangezogen werden, ist in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln.
( 6) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist( letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
( 7) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System( ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden von 30 Zeitstunden entspricht.
( 8) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens" ausreichend" oder die Bewertung" mit Erfolg" lautet.
( 9) Für praktische Studienabschnitte und Projektarbeiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussarbeiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen.
( 10) In künstlerischen Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg kann von der Vergabe von Leistungspunkten abgesehen werden.
Abschnitt 2
Diplom- und Magisterstudiengänge
§ 5- Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika
( 1) Die berufspraktische Tätigkeit in universitären Studiengängen hat einen Umfang von mindestens
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20 und höchstens 26 Wochen. Die Aufteilung und die Inhalte der Tätigkeit sowie die zulässigen Betriebe und Ausbildungsstätten sind durch Satzung der Hochschule zu regeln.
( 2) Praktische Studiensemester sind in das Studium integrierte, von der Fachhochschule geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstaltungen begleitete Ausbildungsabschnitte mit einer Dauer von zusammenhängend mindestens 20 Wochen. In Fachhochschulstudiengängen ist mindestens ein praktisches Studiensemester im Rahmen des Hauptstudiums vorzusehen. Unter Berücksichtigung studiengangsspezifischer Besonderheiten kann das praktische Studiensemester ausnahmsweise in kleineren Einheiten im genannten Gesamtumfang abgeleistet werden.
( 3) Ein Praktikum mit der Dauer von in der Regel acht Wochen kann als Ausbildungsteil des Hauptstudiums in den Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg vorgesehen werden.
§6- Prüfungsaufbau, Fachprüfungen
( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit gegebenenfalls ergänzt um ein Kolloquium. In künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Film und Fernsehen PotsdamBabelsberg kann die Diplomprüfung aus dem künstlerischen Diplomprojekt, der theoretischen Diplomarbeit, gegebenenfalls ergänzt um ein Kolloquium, bestehen. In Magisterstudiengängen besteht die Zwischenprüfung aus Teilprüfungen, die Magisterprüfung aus Fachprüfungen des Hauptund Nebenfaches sowie der Magisterarbeit.
( 2) Fachprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet. Sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. In der Prüfungsordnung sind zeitliche Dauer, Form und Inhalt der Fachprüfungen und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen zu bestimmen.
( 3) Fachprüfungen können bei Nichtbestehen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Diplomarbeit, die Magisterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
( 4) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Noten für einzelne Prüfungsleistungen und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird. Jede Fachnote ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie ist die Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote.
( 5) Die in Wahlfächern abgelegten Prüfungen werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis aus