gewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung.
( 6) Die Regelbearbeitungszeit für Diplom- und Magisterarbeiten an Universitäten und an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg beträgt höchstens sechs Monate. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass auf begründeten Antrag im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängert werden kann. Eine Bearbeitungszeit von höchstens neun Monaten in universitären Studiengängen ist zulässig, wenn die betreffende Rahmenordnung nach§ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes eine entsprechende Regelung trifft.
Die Regelbearbeitungszeit für Diplomarbeiten an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg beträgt drei Monate. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass auf begründeten Antrag im Einzelfall eine Verlängerung um höchstens zwei Monate gewährt werden kann. Soll die Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches oder in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule angefertigt werden, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Abschnitt 3
Bachelor- und Masterstudiengänge
§7- Zugangsvoraussetzungen
( 1) Für den Zugang zu Bachelorstudiengängen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Diplom- und Magisterstudiengänge bezogen auf den jeweiligen Hochschultyp.
( 2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus legen die Hochschulen in den Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme
fest.
( 3) Grundsätzlich stehen die Masterstudiengänge den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.
§ 8- Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leistungspunkte zu erbringen.
( 2) Eine Untergliederung der Bachelorstudiengänge in Grund- und Hauptstudium ist zulässig; Zwischenprüfungen sind nicht vorzusehen. In vierjährigen Bachelorstudiengängen sind in den Prüfungs
ordnungen die Module festzulegen, deren Bestehen einer Zwischenprüfung gemäß§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichsteht.
( 3) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
( 4) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit( Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit) obligatorisch. Die Bachelorarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens 12 Leistungspunkten. In besonders begründeten Fällen kann eine höhere Zahl von Leistungspunkten festgelegt werden. Die Masterarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Leistungspunkten. Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind gemäß§ 12 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.
( 5) Für jedes Modul mit Ausnahme der praktischen Abschnitte wird eine Note erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Einzelnoten und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird. Jede Modulnote im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in das Zeugnis aufzunehmen. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung. Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beizufügen.
§ 9- Studiengangsprofil
oder zuzuordnen.
Jeder Masterstudiengang ist dem Profiltyp ,, stärker anwendungsorientiert" ,, stärker forschungsorientiert" Die Profilzuordnung, die im Diploma Supplement darzustellen ist, wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.
§ 10 Abschlussbezeichnungen, Grade
( 1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp( Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.
( 2) Bachelorgrade mit dem Zusatz ,, honours" (" B.A. hon.") dürfen nicht verliehen werden.
( 3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
a)
Bachelor of Arts( B.A.); Master of Arts( M.A.) den Fächergruppen Sprach- und
in
Kulturwissenschaften,
Sportwissenschaften,
Kunstwissenschaft,
Sport Sozialwissenschaft,
und
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