Heft 
(2004) 8
Seite
93
Einzelbild herunterladen

gewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote fin­den diese Noten keine Berücksichtigung.

( 6) Die Regelbearbeitungszeit für Diplom- und Magisterarbeiten an Universitäten und an der Hoch­schule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg beträgt höchstens sechs Monate. Die Prüfungsord­nungen können vorsehen, dass auf begründeten Antrag im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängert werden kann. Eine Bearbeitungszeit von höchstens neun Monaten in universitären Studiengängen ist zulässig, wenn die betreffende Rahmenordnung nach§ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes eine entsprechende Regelung trifft.

Die Regelbearbeitungszeit für Diplomarbeiten an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengän­gen der Hochschule für Film und Fernsehen Pots­dam- Babelsberg beträgt drei Monate. Die Prü­fungsordnungen können vorsehen, dass auf begrün­deten Antrag im Einzelfall eine Verlängerung um höchstens zwei Monate gewährt werden kann. Soll die Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltun­gen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches oder in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule angefertigt werden, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Abschnitt 3

Bachelor- und Masterstudiengänge

§7- Zugangsvoraussetzungen

( 1) Für den Zugang zu Bachelorstudiengängen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Dip­lom- und Magisterstudiengänge bezogen auf den jeweiligen Hochschultyp.

( 2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudien­gang ist ein erster berufsqualifizierender Hoch­schulabschluss. Darüber hinaus legen die Hoch­schulen in den Satzungen weitere besondere Zu­gangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme

fest.

( 3) Grundsätzlich stehen die Masterstudiengänge den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.

§ 8- Studien- und Prüfungsleistungen

( 1) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leis­tungspunkte zu erbringen.

( 2) Eine Untergliederung der Bachelorstudiengänge in Grund- und Hauptstudium ist zulässig; Zwi­schenprüfungen sind nicht vorzusehen. In vierjähri­gen Bachelorstudiengängen sind in den Prüfungs­

ordnungen die Module festzulegen, deren Bestehen einer Zwischenprüfung gemäß§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleich­steht.

( 3) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloqu­ium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wie­derholt werden.

( 4) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit( Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit) obligatorisch. Die Bachelorar­beit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens 12 Leistungspunkten. In be­sonders begründeten Fällen kann eine höhere Zahl von Leistungspunkten festgelegt werden. Die Mas­terarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von min­destens 15 und höchstens 30 Leistungspunkten. Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsord­nung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind gemäß§ 12 Abs. 4 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

( 5) Für jedes Modul mit Ausnahme der praktischen Abschnitte wird eine Note erteilt, die gegebenen­falls aus dem Durchschnitt der Einzelnoten und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird. Jede Modulnote im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in das Zeugnis aufzunehmen. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studieren­den im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berück­sichtigung. Dem Zeugnis ist ein Diploma Supple­ment beizufügen.

§ 9- Studiengangsprofil

oder zuzuordnen.

Jeder Masterstudiengang ist dem Profiltyp ,, stärker anwendungsorientiert" ,, stärker forschungsorientiert" Die Profilzuordnung, die im Diploma Supplement darzustellen ist, wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.

§ 10 Abschlussbezeichnungen, Grade

( 1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp( Master­studiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.

( 2) Bachelorgrade mit dem Zusatz ,, honours" (" B.A. hon.") dürfen nicht verliehen werden.

( 3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

a)

Bachelor of Arts( B.A.); Master of Arts( M.A.) den Fächergruppen Sprach- und

in

Kulturwissenschaften,

Sportwissenschaften,

Kunstwissenschaft,

Sport Sozialwissenschaft,

und

93