ERS
b) Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science ( M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften,
c) nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science( M.Sc.) oder Bachelor of Engineering( B.Eng.); Master of Engineering( M.Eng.) in den Ingenieurwissenschaften,
d) nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts( B.A.); Master of Arts( M.A.) oder Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science( M.Sc.) in den Wirtschaftswissenschaften,
e)
Bachelor of Laws( LL.B); Master of Laws ( LL.M) in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt.
( 4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.
( 5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.
( 6) Für nicht- konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3( zum Beispiel Master of Business Administration, MBA) abweichen.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 11- In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Anpassungsfrist für Prüfungsordnungen
( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt die Hochschulprüfungsverordnung vom 8. April 2002( GVBI. II S. 200) außer Kraft.
( 3) Prüfungsordnungen, die auf Grund von§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vor In- Kraft- Treten dieser Verordnung erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. August 2006 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
TSDN
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