Heft 
(2004) 8
Seite
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ERS

b) Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science ( M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Er­nährungswissenschaften,

c) nach der inhaltlichen Ausrichtung des Stu­diengangs Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science( M.Sc.) oder Bachelor of Enginee­ring( B.Eng.); Master of Engineering( M.Eng.) in den Ingenieurwissenschaften,

d) nach der inhaltlichen Ausrichtung des Stu­diengangs Bachelor of Arts( B.A.); Master of Arts( M.A.) oder Bachelor of Science( B.Sc.); Master of Science( M.Sc.) in den Wirtschafts­wissenschaften,

e)

Bachelor of Laws( LL.B); Master of Laws ( LL.M) in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studien­gänge handelt.

( 4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachge­biet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.

( 5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeich­nungen und der Zusatz der verleihenden Hochschu­le sind ausgeschlossen.

( 6) Für nicht- konsekutive und weiterbildende Mas­terstudiengänge können auch Grade verliehen wer­den, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3( zum Beispiel Master of Business Admi­nistration, MBA) abweichen.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 11- In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Anpassungsfrist für Prüfungsordnungen

( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Gleichzeitig tritt die Hochschulprüfungsverord­nung vom 8. April 2002( GVBI. II S. 200) außer Kraft.

( 3) Prüfungsordnungen, die auf Grund von§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes vor In- Kraft- Treten dieser Verordnung erlas­sen wurden, sind spätestens bis zum 31. August 2006 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

TSDN

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