Erste Satzung zur Änderung der Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam
Vom 27. Juni 2004
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: ¹
Artikel 1
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam vom 1. Juni 1995( AmBek. UP 1996 S. 86) werden wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 21 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "( 4) Die Fachprüfungen finden statt:
in den Anwendungsfächern:
1.
2.
3.
Klinische Psychologie,
Pädagogische Psychologie,
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie,
in den Methodenfächern:
4.
5.
sowie
6.
7.
Diagnostik und Intervention,
Evaluation und Forschungsmethodik,
in einem forschungsbezogenen Wahlpflichtfach,
in einem nichtpsychologischen Wahlpflichtfach.
Bei der Anmeldung zu den Prüfungen in den Fächern Diagnostik und Intervention, Evaluation und Forschungsmethodik sowie nicht- psychologisches Wahlpflichtfach kann auf den Nachweis der abgeschlossenen bzw. angemeldeten Diplomarbeit verzichtet werden."
Nr. 2
§ 22 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
"( 4) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. je ein Leistungsnachweis zu den Anwen
2.
dungsfächern
a. Klinische Psychologie,
b. Pädagogische Psychologie,
c. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie;
je ein Leistungsnachweis zu den Methodenfächern
a. Diagnostik und Intervention,
b. Evaluation und Forschungsmethodik;
3. ein Leistungsnachweis zur forschungsorientierten Vertiefung;
4.
5.
eine Erklärung darüber,
a. welcher forschungsbezogene Vertiefungsbereich,
b. welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach und
C. welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer gewählt werden;
ein Nachweis dafür, dass die Diplomarbeit mit mindestens" ausreichend"( 4) bewertet wurde.
Bei der Anmeldung zu den Prüfungen in den Fächern Diagnostik und Intervention, Evaluation und Forschungsmethodik sowie nicht- psychologisches Wahlpflichtfach kann auf den Nachweis der abgeschlossenen bzw. angemeldeten Diplomarbeit verzichtet werden."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Dritte Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 26. Mai 2004
Gemäß§ 19 Abs. 2 i. V. m.§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben
vom 1.10.2004.
96
2
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4.10.2004