Heft 
(2004) 9
Seite
96
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Erste Satzung zur Änderung der Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam

Vom 27. Juni 2004

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftli­chen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: ¹

Artikel 1

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam vom 1. Juni 1995( AmBek. UP 1996 S. 86) werden wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 21 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "( 4) Die Fachprüfungen finden statt:

in den Anwendungsfächern:

1.

2.

3.

Klinische Psychologie,

Pädagogische Psychologie,

Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsycho­logie,

in den Methodenfächern:

4.

5.

sowie

6.

7.

Diagnostik und Intervention,

Evaluation und Forschungsmethodik,

in einem forschungsbezogenen Wahlpflicht­fach,

in einem nichtpsychologischen Wahlpflicht­fach.

Bei der Anmeldung zu den Prüfungen in den Fä­chern Diagnostik und Intervention, Evaluation und Forschungsmethodik sowie nicht- psychologisches Wahlpflichtfach kann auf den Nachweis der abge­schlossenen bzw. angemeldeten Diplomarbeit ver­zichtet werden."

Nr. 2

§ 22 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"( 4) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfun­gen ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind bei­zufügen:

1. je ein Leistungsnachweis zu den Anwen­

2.

dungsfächern

a. Klinische Psychologie,

b. Pädagogische Psychologie,

c. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsy­chologie;

je ein Leistungsnachweis zu den Methodenfä­chern

a. Diagnostik und Intervention,

b. Evaluation und Forschungsmethodik;

3. ein Leistungsnachweis zur forschungsorien­tierten Vertiefung;

4.

5.

eine Erklärung darüber,

a. welcher forschungsbezogene Vertiefungs­bereich,

b. welches nichtpsychologische Wahlpflicht­fach und

C. welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer gewählt werden;

ein Nachweis dafür, dass die Diplomarbeit mit mindestens" ausreichend"( 4) bewertet wurde.

Bei der Anmeldung zu den Prüfungen in den Fä­chern Diagnostik und Intervention, Evaluation und Forschungsmethodik sowie nicht- psychologisches Wahlpflichtfach kann auf den Nachweis der abge­schlossenen bzw. angemeldeten Diplomarbeit ver­zichtet werden."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Dritte Satzung zur Änderung der Habi­litationsordnung

der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 26. Mai 2004

Gemäß§ 19 Abs. 2 i. V. m.§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozi­alwissenschaftlichen Fakultät der Universität Pots­dam folgende Satzung erlassen:

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben

vom 1.10.2004.

96

2

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4.10.2004