Heft 
(2004) 9
Seite
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Artikel 1

Die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 27. Juli 1995( AmBek UP 1996 S. 46), zuletzt geändert Satzung vom 8. Oktober 1998( AmBek. UP 1999 S. 34), wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 3 lautet wie folgt:

" Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Habilitierte auf seine bisherige Lehrbefugnis ver­zichtet."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Änderung der Pan Prüfungsordnung für den Septe Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam

Vom 24. Juni 2004

a) in Absatz 2 werden die ersten beiden Sätze durch den folgenden Abschnitt ersetzt: Die Gesamtnote ist ein mit den Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel einer Notenliste. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Studierenden haben ein Wahlrecht bei der Zusam­menstellung der Liste von mindestens 100 benote­ten Leistungspunkten zur Berechnung der Gesamt­note( vergl.§ 14 Abs. 2). Da Leistungspunkte einer Lehrveranstaltung nicht geteilt werden dürfen, können maximal 107 benotete Leistungspunkte in die Berechnung der Gesamtnote eingehen. Als Zusatzleistungen werden auf dem Zeugnis alle nicht in der Gesamtnote berücksichtigten Leistungen aufgeführt.

Nr. 3

§ 13 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird der erste Spiegelstrich gestri­chen;

b) in Absatz 2 letzter Spiegelstrich wird die Zahl " 21" durch" 27" ersetzt;

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:" Bis auf sechs Leistungspunkte müssen alle Leistungspunkte be­notet sein."

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakul­tätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung 1 erlassen:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam vom 15. Juli 1999( AmBek UP Nr. 8/2000 S. 126) wird wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 9 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl" 280" durch " 300" ersetzt.

Nr. 2

§ 11 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

( 1) Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Stu­dierenden, die ab dem Wintersemester 2004/2005 im Diplomstudiengang Informatik an der Universi­tät Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits im Diplomstudiengang Informatik immatrikuliert sind, gilt die Prüfungsordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung; sie können jedoch nach dieser Ordnung geprüft werden, wenn sie dies explizit wünschen und bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 schriftlich erklären.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 1.10.2004.

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