Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam
Vom 24. Juni 2004
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
Artikel 2
( 1) Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2004/2005 im Bachelorstudiengang oder im Masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits im Bachelorstudiengang oder im Masterstudiengang Informatik immatrikuliert sind, gilt die Prüfungsordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung; sie können jedoch nach dieser Ordnung geprüft werden, wenn sie dies explizit wünschen und bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 schriftlich erklären.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam vom 15. Juli 1999( AmBek UP Nr. 10/2000 S. 167)), geändert durch Satzung vom 11. September 2002( AmBek. UP 2003 S. 27), wird wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 werden die ersten beiden Sätze durch den folgenden Abschnitt ersetzt:
" Die Gesamtnote ist ein mit den Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel einer Notenliste. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Studierenden haben ein Wahlrecht bei der Zusammenstellung der Liste von mindestens 160 benoteten Leistungspunkten zur Berechnung der Gesamtnote( vergl.§ 14 Abs. 2). Da Leistungspunkte einer Lehrveranstaltung nicht geteilt werden dürfen, können maximal 170 benotete Leistungspunkte in die Berechnung der Gesamtnote eingehen. Als Zusatzleistungen werden auf dem Zeugnis alle nicht in der Gesamtnote berücksichtigten Leistungen aufgeführt."
Nr. 2
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nr. 2 letzter Spiegelstrich wird in der Aufzählung nach' Großer Beleg' das Wort' Bachelorarbeit' angefügt.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 1.10.2004.
99
99