Heft 
(2004) 9
Seite
99
Einzelbild herunterladen

Zweite Satzung zur Änderung der Prü­fungsordnung für den Bachelorstudien­gang und den Masterstudiengang In­formatik an der Universität Potsdam

Vom 24. Juni 2004

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), hat der Fakul­tätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:

Artikel 2

( 1) Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Stu­dierenden, die ab dem Wintersemester 2004/2005 im Bachelorstudiengang oder im Masterstudien­gang Informatik an der Universität Potsdam immat­rikuliert werden.

( 2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieser Satzung bereits im Bachelorstudien­gang oder im Masterstudiengang Informatik immat­rikuliert sind, gilt die Prüfungsordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung; sie können jedoch nach dieser Ordnung geprüft wer­den, wenn sie dies explizit wünschen und bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 schriftlich erklären.

Artikel 1

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik an der Uni­versität Potsdam vom 15. Juli 1999( AmBek UP Nr. 10/2000 S. 167)), geändert durch Satzung vom 11. September 2002( AmBek. UP 2003 S. 27), wird wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 11 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 werden die ersten beiden Sätze durch den folgenden Abschnitt ersetzt:

" Die Gesamtnote ist ein mit den Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel einer Notenliste. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Studierenden haben ein Wahlrecht bei der Zusam­menstellung der Liste von mindestens 160 benote­ten Leistungspunkten zur Berechnung der Gesamt­note( vergl.§ 14 Abs. 2). Da Leistungspunkte einer Lehrveranstaltung nicht geteilt werden dürfen, können maximal 170 benotete Leistungspunkte in die Berechnung der Gesamtnote eingehen. Als Zusatzleistungen werden auf dem Zeugnis alle nicht in der Gesamtnote berücksichtigten Leistungen aufgeführt."

Nr. 2

§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nr. 2 letzter Spiegelstrich wird in der Aufzäh­lung nach' Großer Beleg' das Wort' Bachelorarbeit' angefügt.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

1

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 1.10.2004.

99

99