König Wenzeslaus dem Kloster S. Marienthal im Jahre 1239 eine Schenkung seiner Gemahlin Kunigunde bestätigt, und darin den Vögten zu Budessin, Görlitz, Löbau, Rcichenbach und Wcisscnburg untersagt, sich ohne besondern Ruf der Acbtisstn in die Gerichtsbarkeit des Klosters zu mischen, und eine andere vom Jahre 1249 I, worin derselbe dem Kapitel zu Meißen die Dörfer Mislewitz und Cubschitz im Lande Budessin verkauft, und diese Nachrichten sind hinlängliche Beweise dafür, daß das Land Budessin um diese Zeit noch zu Böhmen gehörte, aber widerlegen keineswegs die Behauptung, daß die Stadt Görlitz Bran- denburgisch gewesen sey. Die erwähnten Vögte, worunter sich einer von Görlitz befand, werden schon durch den Inhalt der gedachten Urkunde selbst als Handhaber der Gerichtsbarkeit auf dem Lande bezeichnet, und hatten hier die Eigenschaft, welche sie in allen von Slawen bewohnten oder einst von ihnen beherrschten Ländern um diese Zeit befaßen, die ordentlichen Landrichter zu sepn, mit welchem Amte jedoch die Gerichtsgewalt in einer in Deutscher Weise eingerichteten Stadt nicht verbunden war. Auch hatten sie nicht in der Stadt ihren Sitz, sondern rcsidirtcn auf einer Landesherrlichen Burg, die oft in der Nähe einer jünger« gleichnami- , gen Stadt befindlich war, und zu der jene gemeiniglich in keinem nähern Verhältnisse stand. Daher zeigt sich König Ottokar II Wenzeslaus noch nach dem Jahre 1231 in jenen Urkunden als Herrn des Landgerichtsbezirkes Görlitz, doch nicht als Herrn der Stadt oder desjenigen Gebietes, welches unter dem Verbände des Stadtgerichts stand.
Wenn, wie eS uns von mehreren Kronisten berichtet wird, Herzog Boleslav von Liegnitz ums Jahr 1248 oder 1250
Lcr. rer. l^at. 1. 221. leloouw. vollem.
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1) Oberlauf. Beitr. zur Gelahrheit Lhl. I. S. 583.