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das Recht der Erblichkeit an ihren großen Rcichslehcn zu; und dieser Grundsatz blieb seit dem Ende des 12tcn Jahr- Hunderts in der Markgrafschaft Brandenburg/ wie überall im Deutschen Reiche/ herrschend.
Bleibend mit der Markgrafschaft Brandenburg verknüpft war bas Erzkämmerer-Amt/ welches/ allem Anscheine nach/ schon dem Markgrafen Albrecht I mit unter den Vergütungen für die Aufgabe seiner Ansprüche auf das Herjogthum in Sachsen übertragen wurde. Es wieß diese Würde den Brandenburgischen Markgrafen nach drei Erz- Kanzlern und dreien Herzogen den erhabensten Platz unter den Fürsten des Reiches an/ den sie keineswegs der von ihnen nie besessenen Würde „Transalbingischer Herzoge"" verdankten*). Die Berechtigung zur Kur/ von der Bratring sehr mit Unrecht behauptet/ daß sie mit dem Kämmerer-Amte außer Verbindung stand/ und viel später den Markgrafen ordentlich zu Theil ward ^)/ war mit der hohen Hofwürde/ zu deren Amtsrechten sie gehörte/ unzertrennlich vereinigt/ und so wenig/ wie wir deshalb daran zweifeln/ daß die Anhaltinischcn Markgrafen die Kämmererwürde getragen/ weil erst die Baiersche Markgrafenlinie sie ihrem Titel einverleibte/ darf deshalb das Kurrccht jener Fürsten in Abrede genommen/ weil cs erst in einer noch spätem Zeit den Markgrafen beliebte/ sich durch den Namen Kurfürsten vor andern Markgrafen auszuzeichnen. Auch mangelt cs keineswegs an sehr deutlichen Nachrichten davon/ daß schon die Anhaltinischen Markgrafen die Kurwürde oder die Erz- Kämmererwürde/ was dasselbe ist/ geführt haben. Zuerst ist es hierauf sicherlich zu beziehe»/ daß auf dem großen Hoffeste/ worauf Kaiser Friedrich 1 im Jahre 1184 seinen Sohn Heinrich wehrhaft machte und ihn mit dem
1) Thl. i. S. es. N. i.