kommen war bestimmt, was Alles solchen Berathungen unterworfen werden müsse, oder wie weit durch Einrede seiner Vasallen und sonstiger Theilnehmer der gedachten Versammlungen ein Plan des Markgrafen vereitelt oder verändert werden könne; sondern, wie im hohem Kreise auch auf den Reichs- und Fürsten-Tagen, was der Kaiser und was die Reichsstande vermogten, um diese Zeit noch keineswegs bestimmt war, ein schwacher Kaiser eben so wenig Schutz gegen Anmaßung der Fürsten, wie ein kräftiger Herrscher Beschränkung seines Willens in der Verfassung fand'); so scheinen auch die Markgrafen durch die Botdinge keineswegs bestimmten Hemmungen ihrer Gewalt unterworfen gewesen zu seyn.
Zu den Personen, welche wir bei der Geringfügigkeit der darauf Bezug habenden Nachrichten als Theilnehmer der gedachten Versammlungen erblicken, gehörte auch die höhere Geistlichkeit, Bischöfe, Dompröbste u. s. w. Die Kanzler waren schon der Urkundenausfcrtigung halber anwesend^). In welcher Zahl und in welcher Ordnung sich idie weltlichen Vornehmen einzufinden pflegten, scheint nach der Beschaffenheit der z» behandelnden Angelegenheiten ver- fi. Mieden gewesen zu seyn. Wo Gegenstände in Rede gezo- Hgcn wurden, die das ganze Land betrafen, erschienen in 75 Folge ergangenen Aufgebotes gewiß sämmtliche den Hof / des Fürsten zu besuchen fähige Lehnsleute, d. h. alle Ritter
- und Knappen, wie Dies in der Mark Brandenhurg die gegen das Ende des iZten Jahrhunderts gepflogenen Bede- Verhandlungen, und in Pommern schon 100 Jahr früher«
- > Beispiele erweisen °), in Angelegenheiten, die nur eine Vogtei
1) Das tmtsche Staatsrecht v- Geh. Rath Schmalz S. 61.
2) Buchholtz a. a. O. Gercken's kr-,°m. klarich. Thl. I. ' . S. 3. 8.
3) Bon Dreger's Loä. äixl. kom. 3?. I- Urk. 23. Ori». - . Ouelllc. r. IV. x. 12.