das Reich, und die dem Deutschen Geiste eigene Ehrflwcht vor alten Satzungen und Gewohnheiten. Denn diese abstellen, und an die Stelle der durch das Alter geheiligten Rechtsverhältnisse, die wesentlich das Interesse seiner Unter- thancn betmfen, neue fetzen, konnte der Regent, besonders dann, wenn sein eigenes Interesse daran von dem seiner Untcrthanen verschieden geachtet ward, ohne rin Unrecht zu begehen, nur mit Genehmigung seines Volkes, d. h. der für urthcilsfähig gehaltenen Glieder desselben. Um solche zu manchen Handlungen zu erlangen, naineutlich denen, wodurch die Markgrafen, nachdem das Uebel einer bösen Verschwendung an ihrem Hofe groß geworden war, eine Vermehrung ihrer Einkünfte zu erreichen suchten, brachten sie aber bisweilen, und besonders am Ende des 13ten Jahr- Hunderts, bedeutende Opfer an früheren Rechten'), und setzten so der Gewalt ihrer Nachfolger, wenn diese den ihnen durch die Geldnoth ihrer Vorgänger aufgebürdeten Verpflichtungen getreu bleiben wollten, Schranken, welche die frühem Markgrafen nicht gekannt hatten.
Den Rath der Aeltesten und Mächtigsten ihrer Laude pflegten sie sonst auch in andern Angelegenheiten zu erfragen, die nicht unmittelbar im Interesse ihres ganzen Volkes lagen. Althergebrachte Sitte machte ihnen stillschweigend Dies zur Pflicht. Von Zeit zu Zeit stellten sie Versammlungen derselben an, welche in Beziehung auf die nicht bestimmten Fristen, nach deren Ablauf sie gehalten wären, Botdinge genannt wurden^). Sie scheinen stattgefunden zu haben, wenn es gerade dem Landesherrn beliebte, über ihm am Herzen liegende Gegenstände fremden Rath zu ver, nehmen; und weder durch Gesetz, noch durch ein festes Her-
1) Dies sieht man namentlich auS später umständlich zu erwähnenden Bedeverhandliingen-
2) Bnchholtz Gesetz, d. Chttrm Thl. IV- Nrk. S. 17.