bearbeite», oder b) Salinen anzulegen, ferner c) bas Recht der Münze, <!) die Nutzungen von Flüssen und Heerstraßen, und e) Zöllen und Steuern. Das Recht, über Haupt und Glieder eines freien Deutschen zu richten, stand in den alten Deutschen Landen nur dem Könige zu, von dem da- her die Grafen oder Vögte, welche die Fürsten in ihren Landen zu Richtern bestellten, das Recht dazu erhalten muß» ten, d. h. den Königsbann. In der Markgrafschaft aber bedurften die Richter dieses Bannes nicht; des Markgrafen Vollmacht ertheilte ihnen das Recht, über jeden seiner Un» terkhanen zu richten, in welchen Angelegenheiten cs auch styn mogte: denn seine Richter dingten nicht unter des Königes Bann, sondern bei seiner Huld. Weder eine zu eigener Landeshoheit oder dem Fürstenstande gelangte Geistlichkeit, noch Reichsstädte oder andere eximirte Herrschaften, die sich fast in allen andern Deutschen Ländern befanden, und deren Beherrscher vielfach beschränkten, hinderten und hemmten in der Mark Brandenburg den Willen und die Gewalt der Regenten. Städte und geistliche Stifter waren fast sämmtlich von ihnen selbst oder ihren Untergebenen gegründet, und wurden nie ihrer Macht gänzlich entledigt; selbst die von den Kaisern gestifteten Bisthümer Brandenburg und Havclberg waren nicht allein der Vogtei der Markgrafen, ihrer Wiederhersteller nach der Zerstörung durch die Slawen, unterworfen, sondern auch zur Theilnahme an allen allgemeinen Landespflichten verbunden.
Deutlich erinnert diese Unbeschränktheit der markgräs- liehen Regierung noch im 13 tcn Jahrhunderte an das ursprüngliche Wesen des Markgrafen, als einer bloß militärischen Macht. Er allein besaß das Fürstenthum in seinem Lande, und übte über den Bauern-, Bürger-, wie über den niedrigen Adel-Stand, der ihn zunächst umgab, eine nur durch das Stattsinden eines Verleihers beschränkte Gewalt. Er hatte kein bindendes Verhältniß über sich als