letztem überging, und niemals wieder an die in der Frei» heit verbliebenen Faniiliengliedcr zurückfallen konnte.
Dies strenge Verhältniß ward jedoch allmählig durch Verträge geändert, indem viele Herrn nur die aus der be- zcichneten Art von Eheverbindungen erzeugten Söhne als ihre Dienstleute betrachteten, wie es mit den Magdeburg- schen Dienstmanncn bis auf den Erzbischof Wigmann gehalten, oder, wie es durch diesen hier angcordnct warb, den Eltern die Wahl ließen, welches ihrer Kinder sie zum Erben des väterlichen Besitzthumes und seiner Ministerialr- tät machen wollten'). , Da indessen auch diese Beschrän. kungen, bei denen man freie Jungfrauen ungerne den Ministerialen zu Gattinnen gab, besonders für einen kleinen Kreis von Ministerialen noch sehr drückend waren; so entstanden unter mehreren Herrn derselben Beschaffenheit schon sehr frühe mannigfaltige Verträge, nach welchen ihre Dienstmannschaft sich unter einander verheirathen durfte, wie ein solches Ucbereinkommen zwischen den Abteien Als- leben an der Saale, Engem in Westphalen, Bibra in Thüringen und Berge bei Magdeburg bestand^); welchem Beispiele auch größere Herren später folgten °). Wo solche Verträge aber nicht entstanden, und die alten Beschränkungen für die Ehe der Dienstmanncn geblieben waren, ließen
1) Laeron. küatoria Imp. «p. Msncäe» 1?. III. p. 115. Sachsensp. B. III. Art. 73.
2) Magdeb. Dienstmann. Recht b- Mencken G. 360.
3) Einen solchen Vertrag schlossen unter Andern im I. 1192
der Kaiser und der Erzbischof von Mainz (Os Lc>3.
3ipl. Llogunr. p. 312.), im Jahre 1213 der Bischof von Regensburg mit dem Herzog von Baiern (//nnL Kletrop. Laliav. I. I- p. 236)', im Jahre 1231 der Erzbischof von Würzburg und der Abt zu §ulda Llieniolü I' Iibloii^- p. 353), im Jahre
1233 der Herzog von Oestreich und der Bischof zu Freisingm (L/er-
Listvria I'risinZ. D II. k. I. x. 12).