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benden Besitz haben Statt finden zu können, und namentlich auf das Hcbungsrecht des Zinses, der Pacht und der Bede von Bauerhöfen').
So wie es bei den bezeichnten Lehngütern der Fall war, so wurde von allen, von den Markgrafen an ihre Vasallen zu Lehn gegebenen Rechten, welche diese nicht ursprünglich als den Rittergütern zugehörig erwarben, kein , Lehndicnst gefordert. Auch sie kamen alle nur als Abtretungen gegen sofortige Erstattung, in wie verschiedener Weise diese auch dargebracht worden seyn mag, aus den Händen der Markgrafen in die der Privatbesitzer, und diese genossen meistens daran den bestimmten Ertrag eines dargereichten baaren Vermögens. Gewiß war dieser Art das zusammenhängende Lehn des Patronats und der hohem Gerichtsbarkeit über ein Dorf. Derselbe Edle oder Bürger, der diese ausübte, besaß auch das Kirchlehn, welches dem Inhaber als Hauptpflicht den der Kirche zu gewährenden Schutz auflegte, wogegen es ihm das Recht der Präsentation des Predigers im Falle der Erledigung der Pfarrstelle einräumte. Die Eigenthümer dieses Patronats, von dessen Beschaffenheit später umständlicher die Rede seyn wird, waren, wenigstens am Ostufer der Elbe, an allen nicht der Geistlichkeit angewiesenen Orten, die Markgrafen selbst, die auch von der Geistlichkeit stets als höchste Patrone anerkannt wurden: denn alle Kirchen waren ja von ihnen ausgestattet , und die meisten auch auf ihre Kosten erbaut worden. Wahrscheinlich legten zwar auch schon frühzeitig mit be- beträchtlichen Lehnsbesitzungen versehene, bemittelte Edle in
Dorf Serwest an daS Kloster Chorin, indem sie dem Kloster versprachen, den Dienst, der von ihnen dieses LehnS halber gefodert »Verden dürfte, von ihren Gütern zu Seehausen zu leisten. Ger- cken's Cocl. «ll^l. Ilranck. 17 II. Ü 77 ,
1 ) Vgl. S. 178. N. 1 . u. Wohlbrück a. a- O- S. 377. 378.