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mersdorf besaßen drei Ritter, der eine Ist, der andere 8, der dritte Z Frcihuftn, lind sie drei zusammen hatten noch nicht einen halben Lehndienst zu leisten, sondern jeder von ihnen nur ein halbes Viertel'). Ohne Zweifel hatten diese Edlen als eigentliches Rittcrlehn jeder nur ein ungemein kleines Ackcrwcrk empfangen, von diesem wurde der Lehn- Dienst geleistet, doch nicht vergrößert nach Maaßgabe des später auf dem Wege des Kaufes, von ihnen erworbenen, und mit gleichen Rechten zu jenem geschlagenen Freigutes. Zwar gcricth gewiß sehr frühe in Vergessenheit, wie ein viele Hufen enthaltendes Lehn eines Edlen zusammengebracht war; aber man forderte den Lehndienst auch zu keiner Zeit nach einer andern Norm, als nach dem Herkommen, widrigenfalls inan das Gedächtniß des Ursprungs, den ein Lchngut hatte, auch zu erhalten sich bemüht haben würde. Ein erkauftes Lehngut scheint nur in dem einzigen Falle mit Lehndiensten haben beschivert werden zu können, daß ein Inhaber desselben, der zugleich ein Rittergut besaß, und davon also zum Waffendienste pflichtig war, mit Veräußerung des letztem an Bürger oder geistliche Stifter, wenn der Lehnsherr den Lchndienst nicht absichcn wollte, diesen auf seine übrigen Besitzungen in derselben Art übernahm, wie er von den, veräußerten Gute hatte geleistet werden müssen 2 ). Diese Uebettragung scheint aber auf jeden blei-
kcros Llaus k>u8eleon Iiaket VIII rnsoso» — — .4mkn Dvrclicii teneutur -ui I. servltium et Duneleeii teuetur ad k. »ervitium et klein Icu8 Lelienleen Sil medium seiVltlum vadallloiiatus. Land-
Buch S. 52.
1) o/A — Lluinenliagen Iislict X. ad curiani. lludolk de VVilmeeotorl! liaket VIII ad curlam. Ilciso de Wil- merstorll linket III ad curiam. Ilakent I. Quartals seruitii va- saliiuiialu, ut dlcuiit. Landbuch S. 65.
2) So vertauschten z. B. im Jahre 1338 die Edlen Conrad und Heinrich von Oster bürg das ihnen zur Hälfte angelMge