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Geschäften der Lchnschulzm, wie sie ursprünglich auch in der Grafschaft die Hauptpflicht eines gleichnamigen Beamten war, der grade von der Verpflichtung, die Abgaben einzu- treiben, den Namen Schulze oder Schuldheiß empfangen zu haben scheint*). Was der gräfliche Schulze in dieser Bezie» hung für die Grafschaft seyn mußte, das war der märkische für ein einzelnes Dorf. Die gerichtliche Wichtigkeit des Schulzen in der Grafschaft war zwar im 12ten und iZten Jahr- Hunderte größer, und jenem erlaubt, viel bedeutendere Sachen vor seinen Richterstuhl zu ziehen, wie die märkischen Schulzen im Dorfgerichte abthucn durften; doch aber vertraten beide in allen Angelegenheiten nur die Stelle des Landrichters, und beide mußten den ordentlichen Gerichtssitzungen des letztem beiwohnen, wo ihr Zeugniß von großer Wichtigkeit war 2 ). Auch von den Gerichtseinkünften aus seinem Dorfe erhielt der Schulze den dritten Theil, ihm lag die Aufrechterhaltung der Polizei und die Vollstreckung herrschaftlicher Befehle in demselben ob, und öfters wählte man die Lehnschnlzen auch zu Schöppen des Landgerichtes.
Der Schulze mußte immer ein Mann von ausgezeichneter Freiheit seyn, und durfte des eigenen, abgabefreicn Land- Besitzes in seiner Grafschaft nicht entbehren. Daher suchte man auch die märkischen Schulzen in dieses Rechtsverhält« niß zu stellen, indem man ihnen zum Landgute eine bald größere, bald geringere Anzahl von Hufen auf der Feld- Mark ihres Dorfes überließ, von denen sie weder den sonst den Landleuten des Bauernstandes allgemein obliegenden Ackerzins, noch den Zehnten zu entrichten hatten . Findet
1) Schuldheiß kommt wohl von Schuld und heischen.
2) Es wird in einem folgenden Abschnitte über die schulische Gerichtsbarkeit umständlicher hievon gehandelt werden.
3) W o hl brück a. a. O. S- 214. Don dem Dorfe Zehlendorf im Teltow muß man jedoch, dem Landbuche zufolge, anneh-