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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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es sich auch, nammtsich nach dem Landbuche, baß an meh­reren Orten der Schulze von den Ländereien, welche er be- wirthlchaftete, die genannten Abgaben in geringem Maaße zu zahlen verpflichtet war; so bestand daneben dennoch die Abgabenfreiest des Schulzengutes, nur waren mit demsel­ben einmal Ländereien vereinigt worden, auf welchen die Last jener Abgaben ruhte. Leichtlich konnte diese Vereini­gung mit der Zeit in Vergessenheit gerathen, und es schien dann das Schulzengut selbst denselben unterworfen zu seyn; sonst wird dies Verhältnis! noch im Landbuche an manchen Orten ausdrücklich dargethan, wie bei dem altmärkischen Dorfe Pretzier, von dessen Schnlzen es heißt: derselbe habe 4 Hufen von denen er das Lehnpferd stelle, die 'also das freie Schulzengut ausmachten, er bewirthschafte aber 6 Hu­fen, und habe von zweien baare Abgaben zu entrichten').

Unter den Gerechtsamen im Dorfe, die mit dem Schul­zenamte verknüpft zu seyn pflegten, findet man das Recht, die Brachfelder der Bauern mit der Schaafheerde zu nutzen. Ungewiß ist es zwar, ob dieses ursprünglich immer dem Schulzen zustand, der sich wohl diese für die Felder der Bauern unschädliche Nutzung bei der Gründung eines Dor­fes Vorbehalten haben konnte, oder ob es eigentlich dem Landes- oder Gutsherrn angehörte. Gewiß aber überließen diese auch in dem letzten Falle die Schäfereigerechtigkeit häufig dem Schulzen, so lange die Gutsbesitzer noch keine Landwirthe waren, und also aus der Ausübung dieses Rech­tes für sie nur geringer Nutzen Herborgehen konnte. Die Echaafzucht kam überhaupt im nördlichen Deutschland erst mit dem Ende des Mittelalters in Aufnahme, und die Schäfereigerechtigkeit mußte daher früher kein werthvolles

men, daß hier auch die Schützenhilfen den Zehent zu entrichten hatten. Landbuch S. 61.

1) Landbuch S. 218,