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Aittte gehörigen Freigutes in keinem festen Verhältnisse, und es ergiebt sich aus noch späteren Verzeichnisseil, daß der Betrag derselben im 16tc» Jahrhunderte eine Erhöhung erlitt'). Anders besitzt man fast gar keine Nachrichten, wie es mit der Lehnware, der Schulzen in der Mark Brandenburg gehalten worben ist. Sie wurde sowohl bei einer Veränderung mit der Person des Inhabers vom Echulzen- Amte-), Wie des Lehnsherrn^) gefordert.
Zu dem Kriegsdienste mußten die Lehnfthulzen durch Stellung eines Lehnpferdes beitragen"), und weiter hatten sie keinen Dienst zu leisten. Der Werth des Pferdes war bald auf 1, bald auf 2 oder 3 Marek festgesetzt. Es mußte zu jeder Heerfahrt gestellt werden, wurde von der Herrschaft so lange benutzt, wie jene dauerte, und darnach dem Schulzen zurückgegeben. Dieser wurde während des Dienstes beköstigt, und ging das Pferd dabei auf irgend eine Weife verloren, so mußte es ihm von der Herrschaft ersetzt werden. .Wahrend der Ersatz noch nicht erfolgt war, blieb der Schulze des Dienstes erledigt °). Wie die meisten _ Dienste
1) Wohlbruck a. a. S- 224.
2) Gercken's Dipl. vet. lU.ir-cki. Thl. II. S. 21. 692.
3) Wohlbrück a. a. O. S- 224. Anmerk.
4) Nach der Bemerkung, die das Landbuch bei dem Dorfe Willmerstorf macht: Vrokectn8 tenetnr aä cyuo.e plieuäl (S. 91), müßte man annehmen, dieser Schulze habe mehr als ein Lchnpferd gestellt. Doch war' dieses dann nur eine besondere Ausnahme, da sich sonst immer nur die Verpflichtung zur Haltung eines Lehnpser- deS bei den Dorfschulzen findet.
5) Dieser Dienst wird gewöhnlich sorvitinm (Gercken's
6oä. stipl. II r. V. III. p. 200.) oder servitinin clsxtrarii (Ger- cken a. a. O. S. 158. 159. 179. 183.) und das Pferd Ll,u»8 «ervili» Di? Helicp iri-musc- 1. VII- p. 4 ), im Land-
Buche Dguus pbouäi, plieochalis oder expcsti-iliü genannt.
ß) Wohlbrück a. a. O. S. 203. 204.