Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
211
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

Mann ober Frau seyn. Auch vererbte der Lehnschul;e sein Amt nur auf einen Sohn *). Doch sind bei diesen Schul« zenlehen alle wesentliche Eigenschaften eines Lehns vorhan« den, und nur in Rücksicht der persönlichen Militärdienste und der damit in Verbindung stehenden Bedepflichtigkeit wichen sie von wahren Ritter- und Knappenlehcn ab. Sie sind daher nach den Lehnsgrundsätzen zu beurtheilcn, alle Begriffe aus der Erbzinspacht, der Emphyteusis und an­dern dergleichen bäuerlichen Verhältnissen passen auf diesel­ben nicht. Man hat sie für Jinslchcn angesehen; aber zu den, Begriffe eines Zinslehens ist es erforderlich, daß das Lehn ursprünglich unter der Bedingung eines jährlich zu entrichtenden Zinses crtheilt worden sey: denn die nachhe- rige Verwandlung der Lchndienste in Geld, macht noch keine Lehen zu Zinslchen, und den Bedezins hatten ja auch die Bürger von ihren Lehngütern, und selbst die rittermäßi­gen Edlen von solchen Gütern ursprünglich zu entrichten, ' worauf kein Vasallendicnst lastete, ohne daß diese damit aufgehört hätten, ordentliche Lehen zu seyn.

Ob es ursprünglicher Gebrauch gewesen sey, daß der jüngste Sohn der Lehnserbe seines Vaters im Schulzen- Gute war, oder ob später, und wann diese Eigenthümlichkeit üblich geworden ist, darüber giebt es keine Nachrichten. Im Jahre 1589 belehnte ein Edler von Schulen bürg seinen Diener Peter Schulz und dessen männliche Leibes-Lehns- Crbcn für ausgezeichnete Dienste mit dem freien Schulzen-

1) Zu.« Feuck. Qrs?. I'euäutn in vills scultetisin call«, tum lisereäst sculteins in suum lilium, ^usmvis csrest scuto Ixälico, et 8ee>uitur i^sum slium äominum. Lt non potedt iliuä siteri oonterre, et potest euin eoäein keuäo S88ignsri äo- mino inkeriori. et non potest 8it>i reeussre sii^uem äominum srriAnstuin, utrum kuerit vir Vei mutier. Oe tioc keuäo non potert iäem testi» e»rs sut rsntentism invenirs oontrs tiominem in seuto veliioo verkeetum.

14 *