Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
212
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

Hofe zu Stappenbcck in der Altmark dergestalt, daß, wenn Peter's ältester Bruder Joachim Schulze, der da­mals Lehnscrbe und Besitzer des Hofes war, mit Tode abgehen und keine männliche Leibes-Lehnscrben hinterlassen würbe, in welchem Falle dann den Edlen von Schulen­burg, als den Lehnsherrn, die Freiheit dieses Gehöftes er­ledigt und anheim gefallen sey, Peter Schulze ohne Kauf, doch nach vorheriger Entrichtung der üblichen Lehn- Ware, in seines verstorbenen Bruders Stelle eintreten, und den gedachten Hof, wie sein Bruder gcthan habe, abgaben­frei bewohnen sollte *). Hiernach fand für die Schulzen- Lehen in der Altmark die gesammte Hand nicht Statt, sie war in diesem Falle nur besondere Begünstigung, und der älteste Sohn der Lehnserbe eines Lehnfchulzen - Gutes. Die nicht in die gesammte Hand aufgcnonimencn Söhne wurden von diesem in einer billigen Weise abgefundcn °). Nach einem Erkenntnisse des Kammcrgcrichtes vom Jahre 1611 War cs jedoch in der Kurmark schon üblich, daß der . jüngste Sohn eines verstorbenen Schulzen das väterliche Lchngut erbte b), und wurde in streitigen Succcssionsfällen nach diesem Herkommen entschieden.

Die Schulzen der Mark Brandenburg waren ursprüng­lich gewiß mit geringen Ausnahmen von den Markgrafen lehnsabhängig; denn wo Edle und andere Privatbesitzer von Ländereien nur die Abgaben von einzelnen Hufen nach

1) Gercken's Dipl- vet. ^arclr. Thl. II. S. 681. f.

2) Oälectane.r iur- Alarcliici (manuscr. Iiilrl. Itvg. Lerol.) Vol. IH. toi. 1593.

3)Weil es uns nicht unwissend, wie es mit den Schulzcngü- tern bisher in der Kurmark gehalten, dass nämlich der jüngste dazu admittiret zu werden pflegt, so liegt es dem Kläger ob, zu bewei­sen, daß cs im Lande Lebus anders gehalten worden", täollecm-' uea iur. klarclnci Vol IN t»l 1589.