Hofe zu Stappenbcck in der Altmark dergestalt, daß, wenn Peter's ältester Bruder Joachim Schulze, der damals Lehnscrbe und Besitzer des Hofes war, mit Tode abgehen und keine männliche Leibes-Lehnscrben hinterlassen würbe, in welchem Falle dann den Edlen von Schulenburg, als den Lehnsherrn, die Freiheit dieses Gehöftes erledigt und anheim gefallen sey, Peter Schulze ohne Kauf, doch nach vorheriger Entrichtung der üblichen Lehn- Ware, in seines verstorbenen Bruders Stelle eintreten, und den gedachten Hof, wie sein Bruder gcthan habe, abgabenfrei bewohnen sollte *). Hiernach fand für die Schulzen- Lehen in der Altmark die gesammte Hand nicht Statt, sie war in diesem Falle nur besondere Begünstigung, und der älteste Sohn der Lehnserbe eines Lehnfchulzen - Gutes. Die nicht in die gesammte Hand aufgcnonimencn Söhne wurden von diesem in einer billigen Weise abgefundcn °). Nach einem Erkenntnisse des Kammcrgcrichtes vom Jahre 1611 War cs jedoch in der Kurmark schon üblich, daß der . jüngste Sohn eines verstorbenen Schulzen das väterliche Lchngut erbte b), und wurde in streitigen Succcssionsfällen nach diesem Herkommen entschieden.
Die Schulzen der Mark Brandenburg waren ursprünglich gewiß mit geringen Ausnahmen von den Markgrafen lehnsabhängig; denn wo Edle und andere Privatbesitzer von Ländereien nur die Abgaben von einzelnen Hufen nach
1) Gercken's Dipl- vet. ^arclr. Thl. II. S. 681. f.
2) Oälectane.r iur- Alarcliici (manuscr. Iiilrl. Itvg. Lerol.) Vol. IH. toi. 1593.
3) „Weil es uns nicht unwissend, wie es mit den Schulzcngü- tern bisher in der Kurmark gehalten, dass nämlich der jüngste dazu admittiret zu werden pflegt, so liegt es dem Kläger ob, zu beweisen, daß cs im Lande Lebus anders gehalten worden", täollecm-' uea iur. klarclnci Vol IN t»l 1589.