Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
287
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dadurch, baß er in einem schon gehörig besetzten Dorfe neue Bauerstellen errichtete oder Kossäten einsetztc, denen er an der Nutzung allgemeiner Berechtigungen der Dorf­schaft Antheil gab').

Ob Bauern ihre Abgaben dem Markgrafen, einem geistlichen Stifte oder Privatmanne zahlten, brachte in ih­ren, Verhältnisse keine wesentliche Verschiedenheit hervor, wenngleich schon im 13ten Jahrhunderte die Bauern Un­ter t Hanen (8uk>6>li) Derjenigen genannt wurden, welchen sie den Ackerzins entrichten, oder von Denen sie die Be­lehnung i-achsuchen mußten. Die Untergebenheit der Bauern gründete sich lediglich hierauf oder das Hebungsrccht der ge­dachten Abgabe, und alle Bauerstellen, worin ein Privat- Mann dieses besaß, werden, seine Güter (Lnna) genanntH. Gerichtsbarkeit, Patronat, Dienstherrschaft und das Hebungs- Recht anderer Abgaben der Bauern,, wie ihres Acker- Zinses, waren keine Erfordernisse der Gutshcrrschaft im Sinne des IZten Jahrhunderts, sondern lauter besondere Rechte, die füglich ein Zweiter, Dritter und Vierter über fremde 8uj>äili inne haben konnte, und deren Besitz erst später, da sie allniählig an vielen Orten mit dein Hebungs-

1) krack. ^larcb. Ilssol, 170. Ko. 8. sog. Bei

Feuerschäden (vgl. diese Schrift S. 111.) und bei den durch Aus­tritt von Flüssen aus ihren Usern verursachten Schäden (Land- Buch S- 282.) pflegte man den Landlmten ihre Abgaben ganz oder theilweise zu erlassen. ^

2) Mit dem Ausdrucke Nona werden namentlich in dem alt- märtischen Vergleiche über die Bede vom Jahre 1281 alle die Be­sitzungen der Edlen bezeichnet, welche sie nicht selbst bewirihschaftcten, und woraus die Bede dem Markgrafen entrichtet werden mußte. Die markgräslichen Lehnsleute werden Domini bonorum genannt. Gercken's Dipl, vot iVlaroli. Thl. I. S. 21. In dem Berlini- scten Bedevergleich von 1280 ist von den Subäiüs der Vasallen die Rede. Vgl. d. Sehr. S. 229. Note 1.