Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
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m.

Von den Land- und Stadtrechten.

(§ehr frühe entstand in Deutschland aus allgemeinen Rechts. Begriffen ein ziemlich bestimmtes Gewohnheitsrecht, wonach gerichtet und regiert, und worauf von den Fürsten selten ein gesetzgebender Einfluß geübt wurde. Denn schloß auch die Gewalt, welche die Markgrafen vom Reiche besaßen, die Befugniß in sich, zum Behufs der Ausübung darin lie­gender Berechtigungen Anordnungen zu treffen, und also Gesetze zu geben, welche die Ausübung der Gerichtsbarkeit, bas gerichtliche Verfahren, die Heeresfolge u. dgl. zum Ge­genstände hatten; so lag doch das eigentliche Privatrecht ganz außer dem Wirkungskreise dieser Gewalt, und diese war auch bei Verfügungen anderer Art vielfach an ein Herkomn..,!' gefesselt, welches dieselbe beschränkte. Es fühlten die Deutschen Fürsten lange Zeit keinen Trieb zu einer Gesetzgebung, und der Unterthan hatte nicht Grund, solch fremdartiges Wesen an seinem Herrscher zu befürchten. Die Grundsätze der Schöppen waren das unvergängliche Rechtsbuch, was seine Lücken immer wieder durch sich selbst ^ zu ergänzen im Stande war.

Die drei Hauptklassen der Bewohner der Mark, de­ren jede sich in einem in vielen Dingen verschiedenen Rechts- Verhältnisse befand, bildeten ein Recht der Bauern, ein