Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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369
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thanm beibehalten worden sind, darüber fchlk es gänzlich an Nachrichten. Selbst in allen fortwährend von Wenden beherrschten Ländern, welche in nähere Bekanntschaft mit den Deutschen traten, Rügen allein ausgenommen, wurden sie frühzeitig ganz abgeschafft'), und an ihre Stelle das Sächsische Lanbrecht gesetzt. Der Sachsenspiegel, der hier- über weiter keine Auskunft giebt, erklärt dagegen in Betreff eines Gerichtes über Wenden, daß dieses zwar unter Kö­nigsbann, doch nicht da von Deutschen Cchöppeü gehalten werden könne, wo es den nicht gebe, und daß hier eben so wenig ein Wende über einen Sachsen, wie ein Sachse über einen Wenden Recht sprechen könne; daher hält er es auch in den Fällen, daß ein Wende einen Sachsen, oder uingckchrt ein Sachse einen Wenden bei Handhafter That ergreifen würde, gleichsam als hebe die Nationalverschieden» heit alles Recht auf, für das Beste, baß hier der eine des andern, der Beschuldigte des Anschuldigers Urtheil ohne Weiteres erleide"). Es erkennt auch der Verfasser des Sachsenspiegels in Bezug auf die der Magdeburgschen Geistlichkeit in persönlicher Eigcnbehörigkeit unterworfenen Wenden namentlich noch als bestehendes Wendisches Recht an, daß eine Frau ihren Mann verlassen könnet. Da eS aber in der Mark Brandenburg nicht die geringsten Spuren von Wendischem Rechte, einem Wendischen Gerichte oder von Wendischen Schöppen, vielmehr Beweise dafür giebt, baß Wenden sich vor das Landgericht der markgräfli­chen Vögte 4), so wie in den Städten vor die Stadtge-

- 1) Kantzow's Ponierania v. Kosegarten TU. II. B. HIV. S. 420. Vgl. das Rechtsbuch: WetidischMügiattischer Land- Gebrauch.

2) Sachsenspiegel, HomeierS Aüsg. V. M. Art. 7s. §§. l. 2. Art. 69. §. 2.

3) Sachsenspiegel B. III. Art. 73. 3.

4) Vgl. S. 18.

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