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richte') stellen mußten; so mag es zwar noch geduldet worben seyn, daß geringfügige Verhältnisse in dm ganz von Wenden bewohnten Dörfern unter dem Dorfrichter in alt« hergebrachter Weift — nach Wendischem Rechte — entschieden wurden; doch Alles, was in den Wirkungskreis ei« nes höheren Richters gehörte, wurde gewiß nach allgemein» gültigem Rechte von den ordentlichen Landschöppen gerichtet').
Sicherer kann man die Frage beantworten, ob auch Niederländisches Recht für tue aus dm Rheinländer, in die Mark Brandenburg emgewanderten Kolonistei« hier in Anwendung gekommen fty: denn cs bestätigt sich durchge- hends bei allen Kolonien, welche man an andern Orten von Niederländern angelegt findet, daß sie sich der Schöp. pen aus ihrer Mitte bedienen durften ^), und tvelchen andern Zweck konnte diese Begünstigung haben, als den, die Er. Haltung des vaterländischen Rechtes dadurch möglich zu machen und zu bewirken *). Von den Schöppen wurde die Erinnerung an das angestammte Recht so lange treulich aufbcwahrt, bis die Zeit in langsamer, fast unmerkbarer Umbildung die Verschiedenheit des Sächsischen und Nieder, ländischen Rechtes ausgeglichen hatte. So geschah es auch
1) Vgl. S. 1».
2) Fälle davon, daß geringfügige bürgerliche Recht». Sachen ' Vach angebornem, wichtiger« und besonders die peinlichen nach dem berrschenden Recht« gerichtet wurden, findeli sich nicht selten z.
bei einigen Niederländischen Kolonien, die in Norddeutschland angelegt wurden. Von Wersebe, Ueber Niedert. Colon, in Nordd, Thl. I. S. 161. Note 2S.
3) Von Wersebe a. a. O. S. 158. 160. 161. 162. Die Verhängung von Todesstrafen geschah in den hier angeführten Fällen jedoch auSschließend nach dem da gültigen Rechte, wo die Kolonisten angesetzt waren.
4) Dgl. Abschn. IV. Gerichtswesen Nro. 2. Einschaltung: die Vogtei Arneburg.