mit dm in die Minark eingcführtm Holländischen Kolonisten, welche zu Stchausm und Werben eigene Gerichte hatten, die ein Mal des Jahres, außer dem ordentlichen Landgerichte der Vogkei Arncburg, in feierlicher Weise gehegt wurden, md unter dem Namen des Lod- und Botbinges bis in die neueste Zeit fortbefanden, obgleich man die besonderen Umstände, nitter denen sie errichtet waren, — fo ähnlich warm sie dm Sächsischen geworden, — längst vergessen hatte. Daß der Markgraf Al brecht I, der auch diese Kolonisten einführte, solchen ihre Rechte ließ, bezeichnen auch schon die Worte in seinen Urkunden aä l-'Inmin- ße^nrum jura translorro, welches die Verwandlung eines Ortes in eine Flamländische Kolonie bedeutetDa wo Niederländer nur einzelne Dörfer inne hatten, wie im Lande köwmberg, konnte wohl nur in geringfügigen dörflichen Verhältnissen ihr angestammtes Recht beibehalten werden, daß Dies aber auch in Städten der Fall war, wo nur einzelne Familien sich nieberlicßen, ist nicht denkbar.
In Bezug auf die in den märkischen Städten gültigen besondern Rechte, geht sowohl aus urkundlichen Nachrichten, wie aus genauer Prüfung der geringen Fragmente hervor, welche davon noch übrig geblieben sind, daß das Magdeburgsche alte Stadt- und Bnrggrafenrecht als ihr eigentliches Normalrecht zu betrachten ist^). Den Platz
1) Buchholtz Ge sch. d. Churm. Br. Thl. IV- Urk. S. 13.
2) Diese Angelegenheit ist in der bekannten Abhandlung G r u n ö - linirn eines Versuches aber die ältern Stadtrechte der Mark Brandenburg besonders in civilrechtlicher Rücksicht vom ReichSkammergerichtSassessor von Kamptz m MathiS Jurist. Monatsschrift Thl. XI. S. 38 — 83 zuerst zum Gegenstand gründlicher Betrachtung gemacht, zugleich aber auch, nach dem großen Geiste lhreS Verfassers und den biSjetzt darüber zur Lffentlichen Kenntniß gekommenen diplomatischen Nachrichten erschüfst worden. —
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