Rechtes zu erwähnen, welches im Jahre 1248 von brr Altstadt auf die Neustadt, 125,2 auf Lenzen, bann auch auf Garthow und Wustrow übertragen wurde') und 125,2 ein Recht genannt wird, dessen sich damals mehrere, uns un» bekannte Städte der Mark bedienten"); welch« aber wahrscheinlich in ' der Prignitz zu suchen find. Ls war ursprünglich gewiß Magdeburgschcs Recht wie das Stendalsche, worin gleichfalls die Gerade und das Heerge» wette beinhalten waren. „Allein in der letzten Hälfte deS IZten Jahrhunderts kam Salzwedel zu mehreren auswär» tigen Städten und besonders zu Lübek in hanseatische und andere Verhältnisse, die verbunden mit der Grenzlage dieser 'Stadt, welche sie eben so sehr mit ausländischen als mit einheimischen Städten in Verbindung setzte, diejenigen In» dividualitäten des Salzwedelschcn Rechtes veranlaßt«», welche in den Privilegien der Markgrafen Otto und Al» brecht von 1273 und 1278, und der Kurfürsten Fried» rich und Johann von l434, so wie in dem Statut deS Kurfürsten Joachim vom 30. November 1527, enthalten sind, und vorzüglich die Erbfolge der Ehegatten betreffen, über welche sie ein, aus dem alten Märkischen und Lübek» schcn Recht zusammengesetztes, System aufstellten"'). Für di« mit Salzwedelschem Rechte bewidmeten Städte, welche es wohl meistens vor der Mitte des 13tcn Jahrhunderts empfangen hatten, bestand dort fortwährend ein eigener
Schöp-
1) Pohlmann's Gesch. v. Salzwedel S. äl). Beckmann'- Beschr. d. M. Br. B. I. Kap. Hl. Ep. 69.
2) Gercken's Locl. ckipl. Lr. 1. V- dero. 58.
Ile» xe»t. msreli. Lr- p. 80. .
3) Es sey mir vergönnt, mich hier der dort mit genügenden Be« legen versehenen Wort« de« berühmten Verfasser- der oft erwähnten Grundlinien «ine- Vers, über di« ältern Stadtrecht« in der Mark Brandenburg (S. 77.) bedient zu haben.