Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
383
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hier beibehaltkNtN Gerade und des Heergewettes, und wahr­scheinlich auch mit Annahme der Verfassung des Stadt- Gerichtes nach Brandenburgschem Rechte. Sie wurde spä­ter wie Stendal, doch vor 1196 gestiftet, da sich in der Altmark noch keine Spur eines andern, als des mit gerin­gen Veränderungen auf Stendal übertragenen Magdeburg, schen Rechtes zeigt, welches dort, wegen jener Abweichung, »md vielleicht auch anderer, aus dein Rechte der Nieder­länder aufgenommcner Eigenthümlichkeite», da Glieder jener Nation die Hauptanbauer der Stadt gewesen zu seyn schei­nen, den Namen eines Sechausenschen Rechtes empfing, unter dem es 12.',6 von den darum ersuchten Markgrafen Johann l und Otto Ul aufPritzwalk übertragen wurde'), und wofür dann zu Seehauscn ein eigener Schöffenstuhl entstand -).

Es ist noch übrig des Salzwedelschen Stadt-

1) Hiebei iverden manche einzelne Bestimmungen dieses nicht febr verbreiteten Rechtes erwähnt. Es sollte z. B. Jeder, der von einem Bürger etwas entlieh, wenn er kein Ritter oder Knapp- war, vor daS Stadtgericht zur Verantwortung gezogen werden können. Außer dem Landes Herrn sollte die Stadt Jeden wegen eines ihn, ange­schuldigten Verbrechens in Haft halten können, ohne ihn auslicfcrn zu müssen, während kein Bürger in einer fremden Stadt aufgchalten, oder in Haft gebracht, sondern nur vor feinem Stadtrichter bc- langt werden durfte. Wenn ein Knecht für seinen Herrn in einem Dienste, auf dessen Ausrichtung dieser einen bestimmten Preis gefetzt hatte, daS Leben verlor; sollte dafür der Herr nicht zur Verantwor­tung oder Strafe gezogen werden können; sondern nur verpflichtet seyn, den dem Diener auSgesetzten Preis als Puße zu zahlen. Ein Bürger, der den ande>n außerhalb der Stadt anklagte. Mußte hier und dort dafür ein Strafgeld erlegen. Ein Knecht oder eine Magd, die eigenbehörig war, aber ssch, ohne von dem Herrn zuräckgefor- dert zu werden, Jahr und Lag in der Stakt aufhielt, hatte hie­durch die Freiheit erlangt, u. f. w. Gercken'S t'regm. Llm-cli. Lhl. ttk. S. 12. 15.

2) Von Kampy Grundlinien u. s. w. a. o. O- S- 80.

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