3SZ
hier beibehaltkNtN Gerade und des Heergewettes, und wahrscheinlich auch mit Annahme der Verfassung des Stadt- Gerichtes nach Brandenburgschem Rechte. Sie wurde später wie Stendal, doch vor 1196 gestiftet, da sich in der Altmark noch keine Spur eines andern, als des mit geringen Veränderungen auf Stendal übertragenen Magdeburg, schen Rechtes zeigt, welches dort, wegen jener Abweichung, »md vielleicht auch anderer, aus dein Rechte der Niederländer aufgenommcner Eigenthümlichkeite», da Glieder jener Nation die Hauptanbauer der Stadt gewesen zu seyn scheinen, den Namen eines Sechausenschen Rechtes empfing, unter dem es 12.',6 von den darum ersuchten Markgrafen Johann l und Otto Ul aufPritzwalk übertragen wurde'), und wofür dann zu Seehauscn ein eigener Schöffenstuhl entstand -).
Es ist noch übrig des Salzwedelschen Stadt-
1) Hiebei iverden manche einzelne Bestimmungen dieses nicht febr verbreiteten Rechtes erwähnt. Es sollte z. B. Jeder, der von einem Bürger etwas entlieh, wenn er kein Ritter oder Knapp- war, vor daS Stadtgericht zur Verantwortung gezogen werden können. Außer dem Landes Herrn sollte die Stadt Jeden wegen eines ihn, angeschuldigten Verbrechens in Haft halten können, ohne ihn auslicfcrn zu müssen, während kein Bürger in einer fremden Stadt aufgchalten, oder in Haft gebracht, sondern nur vor feinem Stadtrichter bc- langt werden durfte. Wenn ein Knecht für seinen Herrn in einem Dienste, auf dessen Ausrichtung dieser einen bestimmten Preis gefetzt hatte, daS Leben verlor; sollte dafür der Herr nicht zur Verantwortung oder Strafe gezogen werden können; sondern nur verpflichtet seyn, den dem Diener auSgesetzten Preis als Puße zu zahlen. Ein Bürger, der den ande>n außerhalb der Stadt anklagte. Mußte hier und dort dafür ein Strafgeld erlegen. Ein Knecht oder eine Magd, die eigenbehörig war, aber ssch, ohne von dem Herrn zuräckgefor- dert zu werden, Jahr und Lag in der Stakt aufhielt, hatte hiedurch die Freiheit erlangt, u. f. w. Gercken'S t'regm. Llm-cli. Lhl. ttk. S. 12. 15.
2) Von Kampy Grundlinien u. s. w. a. o. O- S- 80.
»