Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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Verhältnisse« verwirkt, »«>«d dem Geniüth« angepaßt l-atte, dies ward ihn« auch, in der Folge me oder selten wieder entrissen; sondern Umstände, wie der Wechsel der Ober» Herrschaft, pflegten leine Veränderung in beit« Rechtsver­hältnisse der Unterthancn hervor zu bringen. Wenn dieses nur ein Deutsches war, wurde cs immer anerkannt, und die Beibehaltung desselben gewöhnlich noch vielfach den es betreffenden Personen und Gemeinden bestätigt- Besonders suchten Städte, welche mit bcdculeitden Vorrechten ausgestal. tel waren, sich bei solchen Gelegenheiten durch landesherr­lich« Brstätigungsurkunden im Besitze ihres alten Rechtes zu erhalten, da sie iin ciilgegeiigesetzten Falle gemeiniglich das Meiste einzubüßen halten; und jene wurden ihnen, be­sonders gegen Darreichung eines kleinen Geschenkes, leicht zu Thcil. Auch das Land Stargard behielt so, nachdem es zu Mecklenburg geschlagen war, den Gebrauch märkischen Land- und Etadtrechtes bei, welchen es mit den ersten Deutschen Vcrfassungsverhältnissen aufgenoinmcn hatte'). Noch jetzt sind daher j. B. eheliche Gütergemeinschaft und das Institut der Lehnschulzen hier untrügliche Spuren der alten Verbindung mit der Mark^), und wunderbar habe«« sich diese auch in der ganzen sonstigen Beschaffenheit der Bewohner Mecklenburg-Stargards so wenig verloren, daß sie den Märkern unbedenklich viel ähnlicher sind, wie den übrigen Mecklenburgern.

So wie im Lande Stargard blieb auch in dm seit 12.',» als Bestandtheile des alten Ukerlandcs zur Mark ge­hörigen, im ersten Drittheil des 14ten Jahrhunderts wieder zu Pommern geschlagenen Distrikten Pasewalk und Torgclow das Brandenburgsche Recht in Wirkung, wie es noch eine

1) Dgl, Lhl. I. S. til.

2) Dgl. die vortrefstich« sechste Abhandlung in von Kamptz Beiträgen Z. Mecklenburg. Staats- und Privat-Recht.