Urkunde von >7-16 beweist'). Das Land kebus erstreckte sich gleichfalls früher bedeutend weiter wie jetzt, und später zur Nicderlausitz gelegte Theile desselben nahmen im 13ten Jahrhunderte gewiß mit jenen das märkische Recht auf, welches aller Wahrscheinlichkeit nach ihnen nicht wieder entrissen ward, wenn auch die Beibehaltung desselben in diesen Gegenden bis jetzt nicht diplomatisch erwiesen ist. Geschc. hen ist Dies aber schon in Bezug auf das Land Jerichow, einem bis um die Mitte des 14ten Jahrhunderts zur Alr- Mark gehörigen, und demnächst an das Erzbisthum Magdeburg abgetretenen Landstriche. Jerichow selbst hatte wohl Maqdeburgisches, die Umgegend aber märkisches Land« und Hvfrecht °), und es fehlt nicht an sichern Spuren, daß dieses sich mich uuter erzstiftischcr Regierung in der bezcichne- ten Gegend, wenigstens für einzelne Verhältnisse, bis auf die neueste Zeit in Achtung erhalten hat^). ,
Genauer auf die Einzelheiten des märkischen Rechtes/, tinzugkhcn, versagt uns hier der dieser Schrift zugcwiesene Umfang. Hoffentlich werden bald die Archive reichere Quelle,, für diesen Gegenstand erschließen, und derselbe einer be»/ sondern Behandlung gewürdigt werden.
t) Provinzial« und statutar. Nichte in d. Preuß. Monarchie vom wirklichen Ged ei inen Rath von Äamph acht. II.
2) Von Kaniptz a. a. O. Thl. I. S. Neligu.
rnanutcrisit VII. paxi 29.
.,) Von Kamptz a. a. O. Thl. 1. S. SS. O,ez Archiv Magdeburg. Rechte S. 71 und 311.