IV.
Gerichcswcse n.
Die Gerichte hing«, mit den Rechen genau zusammen; wo diese fiel) zweiten, war auch die Verschiedenheit ersterer erforderlich. Daher hatte im Ganzen jeder Stand, Edle, Bürger, Bauern, sein eigenes Gericht, nur wurden in man, chen Dingen, worin das kehnrecht die alleinige Norm der Richter war, auch Bauern und Bürger vor das mit Vasallen besetzte Hofgericht gezogen. Es gab also Hof-, Land- nnd Stadtgerichte, die, nachVoraussrndung einiger Bemerkungen über das märkische Gerichtswesen überhaupt, besonders betrachtet werden sollen.
Zur Untersuchung und Bestrafung von Vergehungen und Verbrecht war zunächst der Richter des Ortes verpflichtet und berechtigt, an welchem sie geschehen waren. Durfte die letztere nicht von ihm vorgeoommcn werden, weil sie seine Gerichtsgewalt überstieg; so lag ihm zu ge, bührendcr Zeit die Rüge beim höheren Richter ob. Da die Gerichte lange mehr als Quelle beträchtlicher Einnahmen für den Gcrichtsherrn, wie der Wohlfahrt des ihm untergebenen Volkes betrachtet wurden'); so war ursprünglich
t) Schon der für Gerichts - Einkünfte übliche Ausdruck .1»- <1ioiur» bezeugt Dies. Aber auch die Benennungen der gröbsten Verbrechen diente» ofk nur als Ausdrücke für Hobe Emnabmen z. B- >» ckner Urkunde deS Herzogs Sambo» von Pommern vorn