indem die förmliche Erklärung des Veräußerers (iacere t-.xse.>,lut.!,ii'o»em) und die Annahme des Empfängers, oder die beiderseitige Anerkennung einer vorher getroffenen Privatübereinkunft (-,stl>»i/.gre') gerichtlich geschehen mußte, um gehörige Sicherheit zu gewinnen. Als die Markgrafen im Jahre 1190 ihre Erbgüter am Altäre des heil. Mori; dem Erzbisthumc zu Magdeburg feierlich übertragen hatten, ward diese Verhandlung dennoch als eine widerrufliche angesehen, woher die Markgrafen schwuren, sich ihrer Anerkennung vor den Gerichten nicht zu weigern. Diese geschah dann vor d«n landesherrlichen Gerichten, nämlich so ivcit jene Güter in der Markgraffchaft gelegen waren, vor einem markgräflichcn, so weit sie sich in dem Fürsienthume Magdeburg befanden, vor einen: erzbischöflichen Gerichte, worin jedoch hier wie dort, nicht ein Vogt, sondern ein Graf den Vorsitz führte«). Im Gerichte des Vogtes übergaben Markgraf!. Vasallen Dörfer und landesherrl. Gerechtsame, welche sie zu Lehn trugen, Ucbergabe von Grundstücken in den Feldinarkcn von Baucrdörfern konnte, Wer sie auch vornahm, in einem bei Hellem Tage gehegten Dorfgcrichte vor dem Schulzen und dessen Schöppen geschehen -). Die symbolische Handlung, wodurch Uebergaben geschahen, war in der Mark die Ueberreichung eines grünen Reises (oxlesiu- Iralliti«, viriännlis lionäiculi *). Da aber alle
1 Buchholtz Gesetz- d. Cburm. Br. Thl. IV. Urk. S. 98.
2) Dgl. Thl. I. S- 7-2. f.
3) Geräen's Ir. rnarcli. Thl- I. S. 171. Thl. VI. S. 21.
t) Gerckcn's 0)3, 3ipr. Nr. 1. III. p- 310. Wenn Jemand, der da« Recht da;». Halle, z. B- ein freier Bauer, sich seine« BauergukeS durch Ucbergabe an den Herrn enläußcrn, dieser aber «j nicht annchmen wollte, so steckte der Dauer das Reis vor dem Genchle auf «inen Zaun, und Dies diente »um gültigen Beweise, daß «r sich des GuleS entautzert habe. Vgl. S. 282.