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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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tiefe Förmlichkeiten vor dm Gerichten str den Empfänger sowohl, wie für den Veräußerer, mit Kosten und Umstanden beschwert waren; so wurde es dem Bisthume Havelberg frühe durch kaiserliche Privilegien gestattet, ohm alle Ein. Mischung von Gerichten Güter empfangen und veräußern zu können

Dm Schaden, den die Gerichte dadurch an Einkäufe ten erlitten, daß viele Sachen gan; ohne ihre Dazwischenkunsl abgethan werden dursten, die sonst für sie einträglich gewe» sm wären, tmg ursprünglich nur der Markgraf, der der Inhaber aller Gcrichtsgewalt in seinem Lande, und damit auch zur Einnahme aller Gerichtsgefälle berechtigt war, Da aber dieser Fürst nicht in allen Theilen seiner Herrschaft die Rechtspflege persönlich zu versehen im Stande war, so krallte er die Gerichtsgewalt in einem größeren oder gerinn geren Umfange einzelnen Personen in Distrikten, Städten ober Dörfern an, welch« sie in seinem Namen zu üben hat. ten, und verschiedentlich, je nachdem sic Lehnsü,Haber deö Gerichtes oder bloße Verwalter desselben waren, an den daraus fließenden Einkünften entweder den vollen Genuß, den eines geringm Antheils oder gar keinen Thetl hat» ten. Die folgenden Untersuchungen über die einzelnen Arten von Gerichts »Versammlungen werden Dies näher darrhun.

1. Das Hof. oder Kammergericht.

Mit diesem Namen wirb hier dasjenige Gericht be» zeichnet, welches am markgräflichen Hofe mit Schöppen vom Ritterstandc gehalten ward, und worin der Markgraf am Häufigsten persönlich den Vorsitz führte. Die Angele»

1) Küster'- Oznirc. 1>i»r warpli. illurlr. I'. XVI-

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