des Markgrafen geübt, Gerichte nannte man nur diejenigen Versammlungen von Schöppen, denen vom Markgrafen bestellte Richter Vorständen, nicht aber das Gericht in seiner eigenen Kammer; und daher begriff bas höchste oder oberste Gericht die wichtigsten Rechtssachen nicht überhaupt, sondern nur so weit, wie dieselben von ordentlichen, markgraflichen Richtern ursprünglich abgemacht werden konnten. Der Umfang der Angelegenheiten, die vor die obersten Gerichte gehörten, setzte sich also fest; eine nach oben zu erweiterte Gerichtsbarkeit war die über die Excesse, welche aber im 14 len Jahrhunderte noch nicht mit unter dem Namen des obersten und höchsten Gerichtes begriffen war. Erst in neuerer Zeit erweiterte sich darauf der Sinn dieser Ausdrucke. Die obersten Richter in der Markgrafschaft waren ursprünglich überall Burggrafen oder Vögte. Die Schulzen waren die Unterrichtet- in den Städten, wie auf dem Lande; nur blieben sie es hier, weil nach Aufhebung, oder Beschränkung der Vögte, die oberste Gerichtsbarkeit an Privatpersonen übertragen ward, in den meisten Städten hörten sie es auf zu sch», da durch Hinwegräumung des Burg- Grafen oder Vogtes diesem Unterrichter auch die Verwaltung des obersten Gerichtes übertragen wurde. Diese Vereinigung gab das Stadtgericht, worin nichts als die Abgaben getrennt waren, und in der Einnerung an die alte Trennung des Gerichtes, mogkc diese in der einzelnen Stadt irgend einmal bestanden haben oder niemals, als oberstes und niederstes Gericht bezeichnet wurden. Zuletzt trat zu diesem Stadtgerichte die Gerichtsbarkeit über die sogenannten Excesse hinzu'), und damit war das Stadtgericht be
ll Dies beuten nach gewöhnlicher Meinung die sogenannten Rolandssäulen der Städte an. Zunächst sind dieselben zwar zur Zierde eines Ortes errichtet; doch hatten sie allerdings auch auf die Rechtspflege ihre Beziehung. Aber nicht jede Rolandssäule deutet