Verpflichtungen ein, die der Bischof oder Vorsteher des zu ihm in dies Derhältmß tretenden Stiftes ihm in der lieber. tragM-surk,mdr vvrzrichneir. Beiden Arten der schriftlichen Erklärung pflegte am Schlüsse die Drohung hinzugefügt zu werden, baß, sobald der Vogt sich durch Erpressungen oder sonstige Uebetrenmg jener Bedingungen seines AinteS un« werth machen sollte, dieses ihm von der benachrheiligtm Kirche in Uebereinkunst mit ihrem Diöcssane stets genom. mm, und auf einen Andern übertragen werden könne'). Unter hiezu berechtigen den Handlungen des Vogtes pflegen außer dem Verbrechen der Erpressung genannt zu werden, wenn der Vogt bas Gericht nicht in vorschriftsmäßiger Form gehalten, wenn er seine Willkühr darin habe walten lassen, wenn er di« Kirche und ihre Unterthancn sich nicht pflichtgemäß bestrebt habe, gegen Anfeindungen zu schützen, oder wenn dies,, wegen der persönlichen Feinde des Vogtes, mit denen er in Fehde begriffen war, das Ungemach des Krieges erleidm mußte, da ein Schirmvogt in eigner Ge. fahr auch auf dm Beistand der Kirche Ansprüche machen durfte; und endlich wenn er seine Vogtci oder Theile davon zu veräußern wagte. In allen diesen Fällen sollte kein htmderi., kein tausendjähriger Besitz der Advokati« dm Vogt darin schützen, vielmehr war dadurch alles Anrecht an die. ftm Amte verwirkt'); wenn «S nicht etwa der Kirche ge. siel, wie es einmal zu Hillerslcbm geschah, einen neu an. justcllmden Vogt aus der zur Strafe entsetzten Familie wie. der zu erwählen').
1) tzier<ken a. a. 6. btlen>c>r»v. 8cl»»u>>ag z». 288.
S) Gercken a. a. O. S. b. 7.
3) Vgl. Mebreres öder da« Verhältnis der kirchlich«, Bögt« bei dem Kle-er Hillereuden m kejer Schrift Lhl. I. S. 183. s.