Falkeuberg in (1er Mark.
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leiden, daß sich die Gäste länger als bis 10 Uhr des Abends im Kruge verweilen, und wenn er dieses nicht mit Güte zwingen kann, solches sogleich dem Schulzen oder bei dessen Abwesenheit einem Gerichte anzeigen, die ich dafür ansehen werde, wenn sie ihm nicht , die gehörige Unterstützung leisten.
2. Wenn im Kruge Musik sein soll, so muß es nach der Landesordnung erst der Obrigkeit, also mir, angezeigt werden. Da nun dieses aber in Falkenberg zu weitläufig wäre, so autorisiere ich hierzu den Schulzen, der zuvor darum um Erlaubnis gefragt werden muß, und der es, wenn nicht wichtige Gründe von seiten des Schulzen oder dem Krüger obliegen, akkordieren muß.
3. Der Krüger muß einem jeden seiner Gäste mit Höflichkeit und Artigkeit begegnen und dasjenige leisten, was er als Wirt schuldig ist. Dagegen muß sich aber auch keiner von seinen Gästen unterstehen, dem Wirt grob oder ungestüm zu begegnen.“
Coethen, 13./XI. 1795. von Jena.
Im Jahre 1819 ging der herrschaftliche Krug, dessen letzter Schenk- krüger Johann Schadow war — in Privathände über. Major Carl Friedrich von Jena verkaufte den zum Gute Falkcnberg gehörigen Krug mit allen dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Hof und dahinter belegenen Garten, so wie alles jetzt steht und liegt, desgleichen den Garten, der kleine Teich genannt, und einen bei der alten Mühle belegenen, der Mühlen - garten genannten Garten, ferner die herrschaftliche Wiese, der Sassenwall genannt, welche in dem Revier der Feldmark Falkenberg da belegen ist, wo die Wiese der Freileute, des Müllers, des Kossätenhofes und die Schulzenwiese belegen sind; alles dieses, wie es steht und liegt, dem Gerichtsmann Wurl zu Falkenberg zu eigentümlichen Rechten . . . für den Preis von 5600 Talern.
„Der Käufer — so heißt es wörtlich im Kaufverträge vom 1. Juni 1819 weiter — muß alle im Kruge auszuschenkenden Getränke vom Verkäufer holen. Rum, doppelten Kümmel, doppelten Pomeranzen und spanischen Bittern sowie feinen Branntwein darf Käufer nur dann wo anders holen, wenn Verkäufer erklärt, nicht liefern zu wollen.
Der gewöhnliche Branntwein und das Bier muß in derselben Güte und für denselben Preis, wofür Käufer solches erhält, verkauft werden, bei 10 Taler füi jeden Uebertretungsfall, wogegen Käufer für den Ausschank die 20. Tonne Bier und das 14. Quart Branntwein umsonst erhält. Den Preis dieser Getränke stellt Verkäufer nach Belieben fest, jedoch für den Käufer und den zweiten in Falkenberg befindlichen Krug zu gleicher Höhe. Alle Getränke muß Käufer sich aus der Brau- und Brennerei zu Coethen selbst holen. Das auf Flaschen abgezogene Bier kann Käufer nach Belieben zu einem höheren Preise verkaufen.“