Heft 
(1917) 25
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Aufhebung der Leibeigenschaft der Bauern in Pinnow. (Kreis Ängermünde.)

Von E. Weitland.

Im Besitze des Bauerngutsbesitzers Karl Gericke in Pinnow befindet sich ein Schriftstück, das im vorigen Jahre sein 100 jähriges Jubiläum feiern durfte. Es ist die Rentengutsverschreibung, auf Grund deren der Bauer Friedrich Gericke hier seinen Hof vom Rittergute in Erbpacht nahm. Da die vergilbten Blätter für ortsgeschichtliche, volks- und sprachkundliche Studien von Bedeutung sind, lasse ich ihren Inhalt hier unverkürzt folgen:

Besage Grund u. Hypotheken Buch zu Pinnow Fol. 13. besitzet der Bauer Friedrich Gericke einen zu Pinnow belegenen Bauerhof, wozu drei Hufen Land in jedem Felde, und die dazu gehörigen Beiländer, welche nach der getroffenen Separation des Bauer Landes sub No. 4 zusammen geleget sind, und eine Wörde hinter dem Hof, ferner ein Stück von der ehemaligen Bauerkoppel sub No. 4 der Charte gehören.

Derselbe hat diesen Hof laut Contract vom 10. Mai 1811 von der Grundherrschaft dem Herrn Christoph Friedrich Bernd von Diringshofen in Erbpacht erhalten und ist der Titulus possessionis für den Besitzer auf dem Grund des gedachten Contracts hier eingetragen den 14. Februar 1812 ad resolut, de eodem.

Auf diesem Grundstück sind eingetragen:

f. Onera perpetua und Einschränkungen des Eigentümers oder der Disposition.

Nr. 1. 40 Thaler schreibe Vierzig Thaler Erbpacht, welche der Besitzer alljährlich auf Marien an die Grundherrschaft in klingendem Courant von 1 j l bis Via laut Contract vom 10. Mai und Nachtrag vom 30. Dezember 1811 bezahlen muß.

Nr. 2. hat die Grundherrschaft in Veränderungsfallen das Vorkaufs­recht, und wenn solches nicht von ihr exercirt wird, so muß der Käufer 10 Thaler Laudemium Gelder an sie bezahlen, welches hier auf dem Grund des gedachten Contracts eingetragen worden den 14. Februar 1812, ad resolut, de eodem.

II. gerichtlich versicherte Schulden und andere reale Verbind­lichkeiten.